Rz. 146
Das Schadensersatzrecht bei Tötung ist – da es um Ersatz mittelbarer Schäden geht – einer Ausweitung durch die Rechtsprechung weitgehend nicht zugänglich.[195] Art. 20 II 2, III GG (Gewaltenteilung) setzt der Rechtsprechung Grenzen.
Rz. 147
Die in den §§ 844, 845 BGB (und den entsprechenden Regeln in den speziellen Haftungsgesetzen) normierten Bestimmungen können weder auf andere Drittgeschädigte noch auf andere als die dort genannten Schäden ausgedehnt werden.[196] Die Entscheidung des Gesetzgebers bei fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen die Ersatzpflicht von einer Rechts- bzw. Rechtsgutverletzung (§ 823 I BGB) oder einer Schutzgesetzverletzung (§ 823 II BGB) abhängig zu machen, dient vor allem dem Ziel den Kreis der Ersatzberechtigten auf die Inhaber des Rechts bzw. Rechtsgutes und die unter dem Schutzzweck der verletzten Norm Stehenden zu beschränken.[197]
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