Leitsatz (amtlich)

Über den abschließend in den §§ 844, 845 BGB aufgeführten Personenkreis des mittelbar geschädigten Dritten hinaus besteht kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Der Arbeitgeber hat wegen der Lohnfortzahlung an einen unfallgeschädigten dienstunfähig gewordenen Angestellten keinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus eigenem Recht.

a) § 616 Abs. 2 BGB umfaßt nicht nur bloße Krankheitsfälle; auch Unfallverletzte Angestellte können einen durch § 616 Abs. 2 BGB geschützten Vergütungsanspruch gegen ihren Dienstherrn haben.

b) Die Schutzbestimmung des § 616 Abs. 2 BGB will nach ihrer in Verbindung mit § 189 RVO sich ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Zweckbestimmung die Krankenkasse entlasten; sie soll aber nicht zu einer Entlastung des Schädigers aus unerlaubter Handlung führen. Die Anrechnung von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers auf den Schadensersatz des Schädigers ist zu verneinen. Gegen die Abtretung der Ersatzansprüche an den Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 3 TOA bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Abtretende den vollen Gegenwert von dem Arbeitgeber erhalten hat und ihn behält.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 844-845; RVO § 189; BGB § 616 Abs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 04.07.1951)

LG Berlin (Urteil vom 28.10.1950)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Juli 1951 teilweise aufgehoben und das am 28. Oktober 1950 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin dahin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 884,73 DM-Ost und 299,36 DM-West nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Mai 1950 zu zahlen.

In Höhe von 136,30 DM-Ost und 27,– DM-West sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages wird die Klage angewiesen.

Soweit es sich um die Ansprüche der Klägerin aus ihren Leistungen an die Wachpolizisten S. und T. handelt, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das. Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte hat in der Blokadezeit Waren, die über die Luftbrücke nach Berlin gekommen waren, in dem von der Streitgehilfin gemieteten Lagerhaus in Berlin-Tempelhof, G. straße 45/46 eingelagert. Die Entladung der mit Kraftwagen durchgeführten Transporte der Luftbrückengüter vom Flugplatz zum Lagerhaus fanden auch bei Nacht an den Rampen des Lagerhauses unter Überwachung der von der Klägerin eingesetzten Wachpolizisten statt. In der Zeit vom November 1948 bis Mai 1949 stürzten die von der Klägerin zur Überwachung eingesetzten vier Wachpolizisten B., L., T. und S. in verschiedenen Nächten bei Dunkelheit von der Entladerampe in einen Kellereingang und zogen sich Verletzungen zu, die zu ihrer zeitweiligen Dienstunfähigkeit führten. Dieser Kellereingang ist an der einen Seite der an der Längsseite des Lagerhauses befindlichen Laderampe derart in diese eingeschnitten, daß die Rampenaußenkante sich in einen 47 bis 48 cm breiten Grat in einer Länge von etwa 6 m fortsetzt. Dieser Grat begrenzt den Kellereingang von der einen Seite, die andere Begrenzung bildet die Fand des Lagerhauses. Zur Sicherung dieses 2,80 m tiefen Kellereinganges ist gegen die Rampe hin ein Eisengitter, bestehend aus 2 senkrechten in den Boden eingelassenen eisernen Pfosten und 2 waagerechten eisernen Stangen, angebracht. Dieses Gitter ist 91,5 cm hoch, der äußerste Pfosten nach der Rampenkante hin ist von dieser 40 cm entfernt. Die obere waagerechte Eisenstrebe überragte diesen Pfosten noch um 1,5 cm. Nach den Unfällen ist als weitere Sicherung des Kellereinschnittes anschließend an das vorhandene Eisengitter ein gleiches Gitter auf dem schmalen Grat längs des Einschnittes angebracht worden. An der Querseite des Lagerhauses neben dem Kellereingang befindet sich ebenfalls eine Rampe, die aber wegen des Zellereinganges von der Torderrampe nicht zu erreichen ist. Die an der Längsseite des Lagerhauses befindliche Rampe kann nur von der anderen Seite über eine Treppe betreten werden, nicht aber von der Seite des Kellereinganges her. An den Ladeluken des Lagerhauses sind Beleuchtungen angebracht, an dem Kellereingang selbst jedoch nicht.

Die vier verunglückten Lachpolizisten haben ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Diese hat den verletzten Wachpolizisten nach dem Unfall bis zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nach Abtretung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ihr bisheriges Diensteinkommen als Vorschuß weitergezahlt. Sie hat mit der Klage Erstattung dieser Beträge als Schadensersatz verlangt, und zwar sowohl aus eigenem Recht wie auch auf Grund der erfolgten Abtretungen. Den Ausfall der Dienstbezüge während der Dienstunfähigkeit der im Angestelltenverhältnis stehenden Wachpolizisten hat die Klägerin mit 1.981,59 DM-West angegeben zuzüglich 12,65 DM für Verwaltungs- und Portokosten. Außer der Zahlung dieses Betrages hat sie die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, welchen die Wachpolizisten B., L., T. und S. durch den Sturz von der Laderampe des von der Beklagten gemieteten Lagerhauses erlitten haben, weil als Folge der erlittenen Verletzungen der Polizisten weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche damit begründet, daß die Beklagte ihre ihr auch als Mieterin obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des von ihr an und in dem Lagerhaus eröffneten öffentlichen Verkehrs durch ungenügende Sicherung, insbesondere während der Nachtarbeit, verletzt habe.

Ein Verschulden der Wachpolizisten an den Unfällen liege nicht vor. Zum Hergang der Unfälle hat die Klägerin im einzelnen behauptet, B. sei in der Nacht vom 18. zum 19.11.1948 nach der Entladung des Anhängers des von ihm bewachten Lastzuges dem weiterfahrenden Fahrzeug auf der äußeren Kante der Längsrampe folgend weitergegangen in der Annahme, daß diese mit der Querrampe, wo die weitere Entladung habe erfolgen sollen, in Verbindung stehe. Das Eisengitter habe er bei der Dunkelheit nicht bemerkt, sei dadurch auch beim Weitergehen nicht behindert worden und sei dann plötzlich in den Kellereingang abgestürzt und habe sich eine schwere Verstauchung des rechten Fußgelenkes zugezogen, wodurch er vom 18. November 1948 bis 11. Januar 1949 dienstunfähig gewesen sei. Der Wachpolizist L. sei in der Nacht vom 17. zum 18. Dezember 1948 ebenfalls dem vorfahrenden Lastzug auf der Längsrampe gefolgt in der Annahme, die Rampe habe auch am anderen Ende eine Treppe. Auch er sei beim Begehen der linken Seite der Rampe durch das Eisengitter, das er ebenfalls nicht habe sehen können, nicht gehindert worden. Durch Sturz in den Kellereingang habe L. einen Fersehbeinbruch am linken Fuß und einen Speichenbruch des rechten Unterarmes davongetragen, was seine Dienstunfähigkeit vom 17. Dezember 1948 bis 6. April 1949 zur Folge gehabt habe. Der Polizist T. sei in der Nacht vom 28. Februar zum 1. März 1949 auf die gleiche Art verunglückt und habe Hautabschürfungen im Gesicht und Prellungen an der linken Schulter und am linken Oberschenkel erlitten. Dienstunfähigkeit habe vom 1.–20. März 1949 bestanden. S. endlich sei dadurch in den Kellereingang gefallen, daß er dem den schmalen Grat am Ende der Rampe betretenden Fahrer des Lastzuges gefolgt sei. Es habe wohl ein Eisenblech im Wege gestanden, das aber einen Durchgang an der Rampenkante freigelassen habe. Während der Fahrer 2–4 Schritte hinter diesem Blech das Fahrzeug bestiegen habe, sei S., da er die Kellereingangsöffnung wegen der Dunkelheit nicht habe bemerken können, infolge eines Schrittes nach rechts abgestürzt. Er habe Prellungen am Rücken und an der linken Brustseite erlitten, die ihn in der Zeit vom 4. Mai bis 15. Juni 1949 dienstunfähig gemacht hätten.

Die Beklagte und die Streitgehilfin haben Abweisung der Klage beantragt. Die Beklagte hat geltend gemacht, aus eigenem Recht könne die Klägerin überhaupt keinen Schadensersatzanspruch herleiten, weil nur die unmittelbar Geschädigten, nicht aber die Klägerin als mittelbar Geschädigte, einen Ersatzanspruch hätten. Aber auch aus der Abtretung der Ansprüche der Wachpolizisten an die Klägerin stehe dieser ein Ersatzanspruch nicht zu, weil die Polizisten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten hätten. Die Klägerin habe ihnen ihr volles Gehalt weitergezahlt. Wenn sie diese Zahlungen gemäß der Bestimmung des § 17 TOB als Vorschüsse bezeichnet und sich die Ansprüche der Polizisten habe abtreten lassen, so werde dadurch nichts geändert. Die Wachpolizisten hätten als Angestellte nach § 616 Abs. 2 BGB einen unabdingbaren Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Bezüge während ihrer Dienstunfähigkeit. Die Bestimmung des § 17 TOB, die diesen Anspruch beim Vorliegen von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte ausschließe, verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 616 Abs. 2 BGB und sei daher nichtig. Den Ansprüchen der Wachpolizisten könne daher nicht durch Vorschußzahlungen unter der Voraussetzung der Abtretung ihrer Ersatzansprüche an die Klägerin genügt werden. Die von der Klägerin als Vorschüsse bezeichneten Zahlungen seien eben das den Angestellten zustehende Gehalt. Leztere hätten daher einen Ersatzanspruch an die Klägerin nicht abtreten können, da ein solcher nicht vorhanden sei.

Die Beklagte hat ferner ihre Verantwortung für die Unfälle der Wachpolizisten in Abrede gestellt, weil sie auf dem schmalen Grat, in dem die Längsrampe auslaufe, keinerlei Verkehr eröffnet, vielmehr alles getan habe, um dies zu verhindern. Bei der Mietung des Lagerhauses sei bereits ein den Kellereingang gegen die Rampe abschirmendes Eisengitter vorhanden gewesen. Wenn noch zusätzlich eine Beleuchtung notwendig gewesen wäre, so sei es Sache der Streitgehilfin als Eigentümerin bezw. als Vermieterin gewesen, hier eine Lampe anzubringen. Ein Warnschild sei nicht erforderlich gewesen, da das Eisengitter eine ausreichende Absperrung dargestellt habe. Es sei unmöglich, daß ein erwachsener Mensch beim Gehen auf der äußersten Rampenkante nicht an das Gitter anstoße. Nach dem Unfall des Wachpolizisten B. habe sie als zusätzliche Sicherung sogar noch 3 Eisenfässer vor das Gitter stellen lassen, die die Rampe in ihrer vollen Breite ausgefüllt hätten. Nachdem auch der Polizist L. in den Kellerschacht gefallen sei, habe sie die Fässer wieder entfernt und auf der oberen Querleiste des Gitters eine Holzleiste befestigt, die die Rampe völlig abgeschlossen habe. Fach dem Unfall des T. habe sie dann die 3 Eisenfässer wieder vor das Gitter gestellt, außerdem ein großes Eisenblech.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, bei den vorhandenen und weiterhin angebrachten Sicherungen seien die Unfälle nur durch eigenes Verschulden der Wachpolizisten zu erklären, indem diese die Absperrung umgangen hätten. Die Wachpolizisten hätten, da sie mit der Örtlichkeit nicht vertraut gewesen seien, besonders vorsichtig sein müssen und sich eingehend über die Umgebung ihrer Einsatzstelle unterrichten müssen. Es sei auch die Pflicht der Klägerin gewesen, nach dem ersten Unfall die weiterhin an dieselbe Stelle geschickten Polizisten auf die gefährliche Beschaffenheit der Rampe aufmerksam zu machen oder ihnen wenigstens eine Taschenlampe zur Verfügung zu stellen. Das Ausladen sei an einer beleuchteten Ladeluke vorgenommen worden. Nach Erledigung dieser Arbeit sei die Aufgabe der Wachmannschaften beendet gewesen. Für ihr weiteres Verhalten sei sie, die Beklagte, nicht verantwortlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte, die auf dem schmalen Grat der Rampe keinen Verkehr eröffnet habe, keine Schuld an den Unfällen der Wachpolizisten treffe. Die Beklagte habe nach dem ersten Unfall auch alles getan, um weitere Unfälle zu verhüten. Die Wachpolizisten hätten unbefugt den schmalen Grat betreten; sie hätten sich auch vorher über die ihnen unbekannte Örtlichkeit unterrichten müssen. Bei dieser Sachlage erübrige sich ein Eingehen auf die Frage der von der Beklagten geltend gemachten Ungültigkeit des § 17 TOB. Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz den ihr bisher entstandenen Schaden neu berechnet und verlangt jetzt neben der Feststellung die Zahlung von 1.125,66 DM-Ost und 841,50 DM-West. Die Klägerin hat weiter darauf hingewiesen, daß, obwohl die vier Wachpolizisten von ihr nach der TOA bezahlt worden seien, die von ihr für gültig gehaltene Vorschrift des § 17 TOB zur Anwendung gelange gemäß dem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 24. August 1941 (RGBl. 176). Die Beklagte hat sich ihrerseits in der Berufungsinstanz auf den nach ihrer Meinung allein anwendbaren § 12 Abs. 3 TOA berufen, der aber gleichfalls mit der zwingenden Vorschrift des § 616 Abs. 2 BGB unvereinbar und daher nichtig sei. Das Kammergericht hat auf die. Berufung der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 281,44 DM-Ost und 156,31 DM-West verurteilt. Mit der Revision beantragt die Klägerin ganz nach ihren Klageanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. 1.) Das Kammergericht hat die Verkehrsicherungspflicht der Beklagten als Mieterin des Lagerhauses bejaht und im Gegensatz zum Landgericht angenommen, daß die Beklagte ausreichende Sicherungen gegen Unfälle von Benutzern der Laderampe durch Hinabstürzen in den Kellerschacht nicht getroffen habe. Es gelangt somit bei den Unfällen der Wachpolizisten B. und L., denen es auch kein Mitverschulden beimißt, zur Heranziehung des § 823 Abs. 1 BGB, während es dies in den Fällen der Wachpolizisten T. und S. ablehnt, weil die Beklagte nach dem Unfall des Lehr ausreichende Sicherungsmaßnahmen vorgenommen habe, so daß T. und S. ihre Unfälle selbst verschuldet hätten. Gleichwohl hat das Kammergericht auch hinsichtlich der Unfälle B. und L. dem Zahlungsanspruch der Klägerin nur zum Teil entsprochen und den Feststellungsanspruch mangels rechtlichen Interesses der Klägerin an der Feststellung abgewiesen.

2.) Das Kammergericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Unfalles der Wachpolizisten aus eigenem Recht, der jedenfalls allein als Stütze für den beanspruchten Ersatz der miteingeklagten eigenen Verwaltungs- und Portokosten und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung dienen könnte, überhaupt verneint, weil es einen solchen eigenen Schadensersatzanspruch der Klägerin als mittelbar Geschädigten auf Grund unerlaubter Handlung nach dem Gesetz nicht für gegeben hält. Hierzu führt es im einzelnen folgendes aus: Soweit die Klägerin verpflichtet gewesen sei, den verunglückten Wachpolizisten das Gehalt trotz Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen, seien die Zahlungen auf Grund des Dienstvertrages unabhängig von dem Unfall erfolgt. Soweit der Klägerin die Dienstleistungen der Wachpolizisten während ihrer Dienstunfähigkeit entgangen seien, liege nur ein mittelbarer Schaden vor, dessen Ersatz nicht verlangt werden könne, weil bei unerlaubten Handlungen nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte nicht aber auch der mittelbar Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen könne. Die Klägerin könnte also nicht einmal Kosten für die Einstellung von Ersatzkräften für die dienstunfähigen Polizisten als eigenen Schadensersatz verlangen (RG 61, 295). Ausnahmen von dem Grundsatz, daß nur der unmittelbar Geschädigte schadensersatzberechtigt sei, habe das Gesetz nur in den Fällen der §§ 844, 845 BGB gemacht. Hier seien die Ansprüche Dritter, die infolge der Verletzung eines Anderen einen Schaden erlitten hätten, abschließend geregelt. Die Anwendung des § 845 BGB entfalle, da die Wachpolizisten der Klägerin gegenüber nicht kraft Gesetzes zur Dienstleistung verpflichtet gewesen seien. Auf den Fall einer vertragsmäßigen Dienstleistung könne § 845 BGB auch nicht entsprechend angewendet werden, da er selbst nur eine Ausnahmebestimmung darstelle und deshalb keine Ausweitung zulasse (RG 61, 295, Staudinger, 9. Aufl. Anm. 2 b zu § 845 BGB).

Demgegenüber meint die Revision, es liege nahe, aus den Bestimmungen der §§ 616 Abs. 2, 255 BGB ein unmittelbares Recht der Klägerin herzuleiten. Dann würde, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das BGB nicht nur in §§ 844, 845 dem mittelbar Geschädigten einen Anspruch gegen den Schädiger einräumen, sondern auch in den vorliegenden; Fällen. Das wäre keine analoge Anwendung von § 845 BGB, sondern eine zwangsläufige Folgerung aus §§ 616 Abs. 2, 255 BGB.

Die Revision selbst redet einer entsprechenden Anwendung des § 845 BGB in den vorliegenden Fällen nicht das Wort und sieht die Fälle der §§ 844, 845 BGB offenbar auch als Ausnahmeregelung für einen grundsätzlich nicht gegebenen Schadensersatzanspruch der mittelbar Geschädigten an. Von dieser Rechtsregel des Schadensersatzrechtes ist das Berufungsgericht ausgegangen, daß grundsätzlich nur der durch eine unerlaubte Handlung unmittelbar Geschädigte und nicht auch ein mittelbar Geschädigter Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann, wovon der Gesetzgeber bloß in den Fällen der §§ 844, 845 BGB Ausnahmen zugelassen hat in bewußter Abgrenzung dieser ausnahmsweisen Ersatzberechtigung des mittelbar Geschädigten. Diese Auffassung der gesetzlich gewollten und bestimmten Einschränkung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich des geschädigten Personenkreises entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 61, 293 [295]; 64, 344; 80, 48 [50]; 82, 189 ff, wobei S 190 auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zitiert wird; 92, 410 [404]; 97, 87; 126, 253, in RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der unmittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hat, nur scheinbar verlassen). Der eigentliche Grund für diese Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Person des mittelbar Geschädigten liegt darin, daß durch die unerlaubte Handlung nicht in seine nach § 823 ff BGB geschützten Rechtsgüter eingegriffen, vielmehr der mittelbar Geschädigte nur an seinem Vermögen beschädigt wird (vgl. RGZ 64, 345). Dieser Grund könnte nur dann entfallen, wenn für die Haftung aus unerlaubter Handlung gesetzlich ein allgemeiner Haftungstafbestand bestünde, wie dies nach Art. 1382 code civil der Fall, dem deutschen Recht aber fremd ist, worauf auch Esser zutreffend hinweist (BGB Schuldrecht 1949 S 486). Eine entsprechende Anwendung des § 845 BGB, dessen unmittelbare Anwendung eine Verpflichtung zur Dienstleistung kraft Gesetzes voraussetzt, sich nicht also wie hier auf Dienstleistungen aus Arbeitsvertrag bezieht, auf den Fall einer vertragsmäßigen Dienstleistung verbietet sich deshalb gleichfalls. Mit Recht hat bereits das Kammergericht weiter betont, daß eine derartige Ausnahmebestimmung keine Ausweitung zulasse. Etwas anderes ist es, wenn das Reichsgericht bei den auf der Grundlage der §§ 670, 683 BGB erhobenen Ansprüchen der Hinterbliebenen des bei einer Lebensrettung tödlich Verunglückten eine Ergänzung dieser Bestimmungen durch entsprechende Anwendung der für das Recht der unerlaubten Handlungen geltenden §§ 844, 845 BGB vorgenommen hat, weil in einem solchen Falle der Ersatzanspruch sinngemäß denjenigen zustehen müsse, die zwar nicht selbst Geschäftsführer waren, aber von dessen Opfer unmittelbar betroffen sind (RGZ 167, 85 [89]). Das Reichsgericht hebt auch dort gleichfalls hervor, daß der Kreis dieser Personen in den §§ 844, 845 BGB sachgemäß abgegrenzt sei und verharrt bei der Anerkennung dieser Regelung. Wie aber die Revision anstelle einer analogen Anwendung von § 845 BGB neben den bestehenden Ausnahmebestimmungen der §§ 844, 845 BGB eine zwangsläufige Folgerung zur Annahme eines unmittelbaren Rechts der Klägerin aus den Bestimmungen der §§ 616 Abs. 2, 255 BGB herleiten will, ist nicht einzusehen. In jedem Falle könnte es sich bei einer solchen Vorteilsausgleichung doch nur um abzutretende Ansprüche des Ersatzberechtigten und nicht um Ansprüche der Klägerin kraft eigenen Rechts handeln.

Die Revision versucht weiter, offenbar in der eigenen Erkenntnis der Unzulässigkeit einer Erweiterung der Haftung hinsichtlich der Ersatzberechtigten über den abschließend in den §§ 844, 845 BGB aufgeführten Personenkreis der mittelbar geschädigten Dritten hinaus, die Klägerin als unmittelbar Geschädigte hinzustellen unter Hinweis auf das angeblich auch durch § 823 BGB geschützte Rechtsverhältnis zwischen betrieb und Angestellten. In diesem Zusammenhang führt sie aus, den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Angestellten und Unternehmern müsse Rechnung getragen werden. RGZ 135, 242 erkenne den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht” im Sinne von § 823 BGB an. Wenn RGZ 111, 298 darunter nicht das Recht verstanden wissen wolle, das nur obligatorischer Natur sei, so brauche damit nicht das Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und Angestellten vom Schutz des § 823 BGB ausgeschlossen zu sein. Die Rechtsentwicklung gehe dahin, beide Beziehungen immer enger zu gestalten, so daß die Annahme eines rein obligatorischen Verhältnisses der Sachlage überhaupt nicht gerecht werde. In Verfolg dieser Ansicht sei aber die Klägerin unmittelbar durch den Ausfall der Verletzten geschädigt. Zusätzlich bezieht sich die Klägerin ferner auf ein von ihr in der Revisionsinstanz überreichtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. D., in welchem zu dieser Frage u.a. dargelegt ist, „daß das Reichsgericht rechtsschöpferisch für die Schadensersatzfrage bei der unerlaubten Handlung, bei der zugleich auch die Verneinung von Forderungs- und nicht absoluten Vermögensrechten einen wesentlichen Grund für die Ablehnung des § 823 Abs. 1 BGB gebildet habe, eine sehr erhebliche Weiterentwicklung gerade im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht vollzogen habe”. Habe es doch in ständiger Rechtsprechung den eingerichteten Gewerbebetrieb als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB neu und rechtsschöpferisch anerkannt und damit den Weg gewiesen, auf dem eine gesunde Rechtsentwicklung hier unbedenklich fortschreiten könne. Dazu komme, daß in wachsendem Maße im Arbeitsrecht der Betrieb, wenn auch nicht generell als eine juristisch selbständige Einheit, so doch in vielen Beziehungen als ein eigener Organismus wirtschaftlich wie auch rechtlich angesehen werde. Nach diesen Entwicklungsanfängen werde es kaum noch schwer fallen, aber auch unvermeidbar sein, in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang den Eingriff in den Betrieb, wozu ohne weiteres auch jede Verwaltung rechne, als Eingriff in einen absoluten Rechtskreis im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Es handle sich also dann nicht etwa mehr um eine nur mittelbare Schädigung, sondern um unmittelbare Verletzung eines absoluten, nicht nur obligatorischen Rechtes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Damit verbinde sich noch die weitere Erwägung, daß mindestens im Rahmen des § 616 Abs. 2 BGB ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Angestellten zugleich einen vom Gesetz selbst, nämlich im § 616 Abs. 2 BGB, beachteten Hingriff in die Rechtssphäre des Arbeitgebers bedeute.

Auch dieser Rechtfertigungsversuch für die Annahme eines Schadensersatzanspruches der Klägerin aus eigenem unmittelbaren Recht vermag nicht zum Ziele zu führen. Dieser Versuch läuft auf eine Umgestaltung der gesetzlichen Haftungsgrundlagen des Rechts der unerlaubten Handlungen an Stelle des vom deutschen Gesetzgeber angenommenen Systems der spezialisierten Haftungstatbestände hinaus. Rechtsentwicklungsmäßig soll jeder Eingriff in den arbeitsrechtlichen Betrieb einen Haftungstatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Damit wären die Grundlagen unseres deliktischen Schadensersatzrechtes verlassen und eine umstürzende Entwicklung gegen das Gesetz ohne zwingende Gründe eingeleitet, zu welcher richterliche Rechtsschöpfung nicht berufen wäre. Im Grunde handelt es sich bei dieser versuchten Systemänderung auch nur um eine unzureichende Begründung in neuem Gewande. Das Reichsgericht hat vor langer Zeit schon den wiederholten Versuch des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung damit zu begründen, daß er auch selbst in der Person des körperlich verletzten Dienstverpflichteten „als seines Organs” verletzt sei, als ganz verfehlt bezeichnet (RGZ 61, 293 [295]; 82, 189 [191]). Selbst wenn man in dem Arbeitsverhältnis kein bloßes Schuldverhältnis, sondern auch ein personenrechtliches Rechtsverhältnis erblicken wollte, so könnte dies nicht zur Annahme der Verletzung eines geschützten unmittelbaren Rechts der Klägerin führen. Denn auch dann würde es sich bei dem durch die Unfälle herbeigeführten vorübergehenden Ausfall der Arbeitsleistung der Wachpolizisten nicht um einen Eingriff in ein absolutes Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB handeln.

3.) Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Schadensersatzansprüche zugesprochen hinsichtlich der verunglückten Wachpolizisten B. und L. auf Grund der erfolgten Abtretungen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, aber nur insoweit, als diesen Wachpolizisten selbst durch ihre Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls ein Verdienstausfall entstanden ist. Es verneint einen solchen Verdienstausfall und mithin die Entstehung eines Schadens in der Person der Wachpolizisten überhaupt, aus dem Anspräche an die Klägerin hätten abgetreten werden können, für die Dauer von sechs Wochen Dienstunfähigkeit, weil für diese Zeit den Wachpolizisten ein Gehaltsanspruch zugestanden habe. Da die Wachpolizisten T. und S. unstreitig nicht länger als sechs Wochen dienstunfähig gewesen seien, entfalle insoweit auch aus diesem Grunde der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der an diese beiden Wachpolizisten für die Dauer ihrer Dienstunfähigkeit gezahlten Dienstbezüge ganz. Dagegen hätten B. und L. für die Zeit vom Ablauf der Sechswochenfrist bis zur Wiederaufnahme des Dienstes einen Schaden in Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt und dem ihnen bis zum Dienstantritt zustehenden und gezahlten Krankengeld erlitten. Dessen Ersatz hätten sie von der Beklagten verlangen und an die Klägerin abtreten können, die ihnen in Höhe dieses Schadens einen Vorschuß gewährt habe, mit Ausnahme des einen Schaden der Arbeitnehmer nicht darstellenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und der von der Klägerin mit der Klageforderung noch verlangten Verwaltungs- und Portokosten.

Das Oberlandesgericht verkennt zwar nicht, daß nach der Bestimmung des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 der für die Wachpolizisten als Angestellten nach seiner Ansicht allein zur Anwendung kommenden Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TOA) der Anspruch auf Weiterbezahlung der Dienstbezüge im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Dienstunfähigkeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden ist, und daß der Arbeitnehmer seine Dienstbezüge nur vorschußweise für eine Zeit von zwei bis sechzehn Wochen je nach der Länge seiner Dienstzeit gegen Abtretung seiner Ersatzansprüche gegen den Schädiger weitergezahlt erhält. Diese Bestimmung ist aber nach Auffassung des Berufungsgerichts nichtig, weil sie gegen die zwingende Vorschrift des § 616 Abs. 2 BGB verstoße, von der auch eine Tarifordnung nicht abweichen könne. Daß eine Tarifordnung keine Bestimmung treffen könne, die von zwingendem Gesetzrecht abweiche, sei allgemein anerkannt. Gemäß § 616 BGB verbleibe dem Dienstverpflichteten grundsätzlich der Vergütungsanspruch gegenüber dem Dienstberechtigten, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert sei. Bei Angestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes, um die es sich im vorliegenden Falle unstreitig handele, sei dieser Anspruch gemäß § 616 Abs. 2 BGB im Krankheitsfalle unabdingbar, und zwar auch im Falle eines Unfalles des Angestellten, denn Krankheit im Sinne des § 616 Abs. 2 BGB sei im allgemeinen medizinischen Sinne zu verstehen, Krankheit sei danach jeder anormale, die gewöhnliche körperliche Beschaffenheit beeinträchtigende Zustand, welcher ärztliche Hilfs- und Heilmittel erfordere, ohne daß es darauf ankomme, ob dieser Zustand durch einen Unfall herbeigeführt worden sei. Jede andere Auslegung des Krankheitsbegriffes im Sinne dieser Bestimmung würde mit dem Sinn und Zweck dieser sozialrechtlichen Bestimmung unvereinbar sein. Als „verhältnismäßig nicht erheblich” habe der Gesetzgeber selbst im § 616 Abs. 2 BGB bei Angestellten eine Zeit von sechs Wochen bezeichnet, sofern nicht durch Tarifvertrag eine andere Dauer bestimmt sei. In § 12 Abs. 1 und 2 TOA sei je nach der Länge der Dienstzeit eine Abstufung der Fortzahlungszeiten zwischen zwei und sechzehn Wochen erfolgt. Wenn durch § 12 Abs. 3 TOA die Frist zur Weiterzahlung der Dienstvergütung auf einen Tag verkürzt werde, so könne dies nur als eine Umgehung des Gesetzes angesehen werden, denn eine derartige Verkürzung bedeute praktisch den völligen Ausschluß des Anspruches auf Weiterzahlung der Dienstvergütung, der die Bestimmung des § 12 Abs. 3 ZPO nichtig mache. Dagegen lasse sich nicht einwenden, daß § 12 Abs. 3 TOA den Angestellten nicht schlechter stellen, sondern lediglich erreichen wolle, daß der Schaden dem eigentlichen Schädiger zur. Last falle, denn dieser vielleicht zu billigende Zweck könne nicht durch einen Verstoß gegen zwingende Gesetzesbestimmungen erreicht werden (vgl. RAG in ArbRS 30, 311; 36, 171; 40, 282).

a) Die Revision verneint zunächst die Anwendbarkeit des § 616 Abs. 2 BGB auf Unfälle überhaupt. Ein Unfall, der von einem Dritten verursacht worden sei, könne nicht als „Krankheitsfall” i.S. des § 616 Abs. 2 BGB, für den der Anspruch des Angestellten auf Vergütung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden könne, angesehen werden. Der Begriff der Krankheit setze Schuldlosigkeit voraus. Zwischen Krankheit und Unfall sei stets unterschieden worden (vgl. § 107 Abs. 2 DBG; § 1542 RVO). Hier sei aber eine Schuld der Beklagten festgestellt. Wenn auch diese im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Verletzten nicht unmittelbar den Lohnanspruch zur Aufhebung bringen würde, so könne doch keinesfalls der Dritte besser gestellt sein als der schuldhaft handelnde Angestellte selbst. Das Merkmal der Schuldlosigkeit bei dem Begriff „Krankheitsfall” schütze den Arbeitgeber, dort das Gehalt weiter zahlen zu müssen, wo überhaupt eine Schuld bestehe, weil dann der Schuldige für den Schaden einzutreten habe. Der soziale Zweck von § 616 Abs. 2 BGB erschöpfe sich darin, den „Krankheitsfall” nicht zu Lasten des schuldlos in diese Lage geratenen Angestellten gehen zu lassen. Soweit er aber wegen Schuld eines Dritten Ansprüche auf Schadensersatz habe, griffen diese primär ein, mindestens liege im Verhältnis zu diesem kein „Krankheitsfall”, sondern ein zu Schadensersatz verpflichtender Unfall vor.

Diesen Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Ausdrücklich spricht zwar die Bestimmung des § 616 Abs. 2 BGB nur von dem Krankheitsfall. Daraus kann aber auf eine gewollte Beschränkung auf bloße Krankheitsfälle ohne Rücksicht auf den Grund der Erkrankung nicht geschlossen werden. Eine Erkrankung kann die verschiedensten Ursachen haben, sie kann auch wie hier bei den beteiligten Wachpolizisten auf einen Unfall zurückgehen. Wenn das Berufungsgericht die durch die Unfälle herbeigeführte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und die dadurch vorübergehend bis zum Abschluß der Behandlung der Unfallfolgen hervorgerufene Dienstbehinderung als Krankheitsfall gewertet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Nötigt so die natürliche Betrachtung in dieser Hinsicht zu keiner Unterscheidung zwischen Krankheitsfall und Unfall i.S. des § 616 Abs. 2 BGB, so ist es aber auch nicht richtig, daß, wie die Revision meint, Erkrankung begrifflich Schuldlosigkeit voraussetze und deshalb vom Gesetzgeber immer auseinandergehalten werde. Aus § 107 Abs. 2 DBG, der den Dienstunfall definiert, läßt sich mit der Revision ein solcher Gegensatz nicht herleiten; das Gegenteil ergibt sich eher schon aus § 107 Abs. 3 DBG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Erkrankung zu den Dienstunfällen rechnet. Ebensowenig ergibt sich aus § 1542 RVO, der im Zuge der Regelung der Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten den gesetzlichen Übergang von Schadensersatzansprüchen der Sozialversicherten infolge Krankheit, Unfall, Invalidität oder Ernährertod auf die Träger der Versicherung bestimmt etwas für die Rechtsansicht der Revision. Vielmehr bringt auch die RVO Krankheit und Unfall in Zusammenhang, wenn sie von einer Krankheit als Folge eines Unfalls spricht (§ 559 f RVO). Gewiß ist es nach § 616 BGB nicht ohne Bedeutung für den Anspruch des Dienstverpflichteten auf Vergütung, wenn dieser seine Erkrankung öder einen zu seiner Erkrankung führenden Unfall selbst verschuldet hat. Die Revision irrt aber, wenn sie behauptet, daß das Merkmal der Schuldlosigkeit bei dem Begriff „Krankheitsfall” den Arbeitgeber immer davor schütze, den Lohn weiter zahlen zu müssen, wenn überhaupt, also auch bei einem Dritten, eine Schuld vorliege. Die Schuld eines Dritten, durch den der Unfall des Diestverpflichteten herbeigeführt worden ist, kann den Anspruch auf Vergütung des Dienstverpflichteten an sich nicht zum Wegfall bringen, wie schon aus dem Beispielfalle, daß der schuldige Dritte nicht zu ermitteln oder zahlungsunfähig ist, erhellt.

Wenn es nun weiter auch im Sinne des § 616 Abs. 2 BGB liegt, in Verbindung mit dem das Ruhen des Krankengeld an Spruchs des Versicherten bei Erhalt von Arbeitsentgelt während der Krankheit anordnenden § 189 RVO die Krankenkasse zu entlasten, so steht dies doch einer Erstreckung des unabdingbaren Vergütungsanspruchs des Angestellten nach § 616 Abs. 2 BGB auch auf Dienstunfälle nicht entgegen. Die Einfügung des Abs. 2 des § 616 BGB und die Neufassung des § 189 RVO durch Notverordnung im Jahre 1930/31 verfolgte den Zweck, der in finanzielle Notlage geratenen Krankenversicherung eines der denkbaren Sanierungsmittel zu bieten, wie in dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz überreichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. D. auf Grund eigener Sachkunde und auch unter Berufung auf Brecht (Betriebsberater 1951 S 396) dargelegt worden ist. Die angestrebte Entlastung der Krankenkasse besteht aber auch bei einer durch einen Dienstunfall herbeigeführten Erkrankung. Die Berufsgenossenschaft hat allerdings bei Verletzung aus einem Betriebsunfall auch Krankenbehandlung (§§ 558 Nr. 1, 558 b RVO) und unter Umständen ein Krankengeld (§§ 558 Nr. 3, 559, 559 d) zu gewähren. Der Unfallverletzte hat aber gleichwohl aus der Krankenversicherung gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Krankenpflege und Krankengeld außer bei Gewährung von Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege durch die Berufsgenossenschaft (§§ 559 f bis 559 k RVO). Die Verpflichtung der Krankenkasse zur Gewährung von Krankenpflege endet erst mit dem Tage der Anzeige des Beginns der Krankenbehandlung seitens der Berufsgenossenschaft an die Krankenkasse (§ 559 g Abs. 2 RVO), und der Krankengeldanspruch aus der Krankenversicherung ermäßigt sich entsprechend mit dem Tage der Anzeige der Renten- oder Krankengeldgewährung durch die Berufsgenossenschaft gegenüber der Krankenkasse (§ 559 h Abs. 2 RVO). Danach wird also auch die Krankenkasse bei einem Unfall hinsichtlich ihrer auch in diesem Falle bestehenden Verpflichtungen aus der Krankenversicherung gemäß dem Sinn und Zweck des § 616 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 189 RVO entlastet.

Die Unfallverletzten Wachpolizisten haben also einen durch § 616 Abs. 2 BGB geschützten Vergütungsanspruch gegen ihren Dienstherrn. Dem Berufungsgericht ist im Gegensatz zu etwaigen anderslautenden nicht näher begründeten Auffassungen im Schrifttum (Achilles-Greiff, BGB 19. Aufl 1949 S 292 Anm. 6 Satz 5; Palandt, BGB, 10. Aufl Anm. 4) darin zuzustimmen, daß jede andere Auslegung des Krankheitbegriffs im Sinne des § 616 Abs. 2 BGB mit dem Sinn und Zweck dieser sozialrechtlichen Bestimmung unvereinbar sein würde.

b) Die Revision beruft sich weiter darauf, daß § 616 Abs. 2 BGB bestimme, daß der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden könne. Dies beziehe sich aber nicht auf eine Tarifordnung. Die TOA könne niemals als eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung angesehen werden. Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 616 Abs. 2 könne daher durch Tarifordnung eine abweichende Bestimmung getroffen werden. Die Tarifordnung sei nicht einem Tarifvertrag gleichzusetzen. Jedenfalls wolle § 616 Abs. 2 BGB keinen Schutz vor einer Rechtsverordnung des Reichs aufrichten, da die staatlichen Organe sowieso die sozialen Belange hätten wahren müssen, andernfalls auch viel größere Nachtmittel den gesetzgebenden Körperschaften zur Verfügung gestanden hätten. Ein solcher Schutz hätte auch nicht in den Rahmen des bürgerlichen Rechts gehört, er wäre staatsrechtlicher Natur.

Aus diesem Grunde könne § 12 Abs. 3 TOA, die eine Rechtsverordnung darstelle, wegen § 616 Abs. 2 BGB nicht nichtig sein.

Die Stellungnahme zu dieser. Auffassung der Revision, daß § 616. Abs. 2 BGB nur eine Abänderung durch Vertrag, nicht aber durch Tarifordnung ausschließe, nötigt vorweg zu einer Prüfung der Frage, ob § 616 Abs. 2 eine zwingende Rechtsvorschrift darstellt, weil dann, wenn sie nachgiebigen Rechts wäre, in jedem Falle etwas anderes bestimmt werden könnte. Die Revision läßt diese Frage dahingestellt. Es können aber keine Zweifel an der zwingenden Natur dieser Vorschrift bestehen. Zwar ist ihre Unabdingbarkeit in § 619 BGB nicht ausdrücklich festgelegt, wie dies für die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 BGB obliegenden Verpflichtungen geschehen ist. Bei dem klaren Wortlaut des § 616 Abs. 2 BGB, daß der Anspruch auf Vergütung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, bedurfte es aber bei dieser später eingefügten Bestimmung nicht noch einer zusätzlichen Aufführung in § 619 BGB. Demgemäß wird auch die zwingende Natur der Bestimmung des § 616 Abs. 2 Satz 1 BGB im Gegensatz zu § 616 Abs. 1 BGB in der Rechtsprechung wie im Schrifttum allgemein anerkannt (RAG ArbRSamm Bd. 30, 314; 36, 171; 39, 180, Palandt BGB 9. Aufl § 616 Anm. 4; Staudinger BGB 9. Aufl § 616 Anm. 64, Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 13. Aufl S 587).

Wenn nun auch die Tarifordnung keine vertragliche Vereinbarung, sondern eine Rechtsverordnung darstellt, so ist sie doch an die Stelle des früheren Tarifvertrages getreten. § 69 Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl II 45) (AOG) bestimmte, daß, soweit in einem Gesetz oder einer Verordnung der Tarifvertrag angeführt wird, an seine Stelle die Tarifordnung tritt. In Rechtsprechung und Schrifttum zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ging man im allgemeinen davon aus, daß auch eine Tarifordnung nicht vom zwingenden Gesetzesrecht abweichen dürfe (RAG ArbRSamm Bd. 30, 314, 36, 360; 44, 152; Hueck-Nipperdey-Dietz AOG 4. Aufl Vorbem 18 vor § 18 und § 32 Anm. 134). Die vom Reichstreuhänder für den Öffentlichen Dienst allerdings mit Gesetzeskraft für das ganze Reich erlassene Tarifordnung konnte als Rechtsverordnung sich nicht über zwingende formellgesetzliche Bestimmungen hinwegsetzen, weil die Rechtsetsungsbefugnis dem Treuhänder durch Gesetz delegiert war und deshalb nur im Rahmen des Gesetzes bestand, soweit nicht ausdrücklich durch Gesetz hinwiederum eine Ausnahme zugelassen wurde, wie in dem von der Beklagten überreichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. H. zutreffend hervorgehoben ist. Die weitere Erwägung der Revision, daß § 616 Abs. 2 BGB keinen Schutz für den sozial schwächeren Arbeitnehmer vor einer reichsrechtlichen Rechtsverordnung im Rahmen des bürgerlichen Rechts habe aufrichten wollen, kann gegenüber dem die Rechtsetzungsbefugnis des Treuhänders begrenzendem formellen Gesetz keine Bedeutung haben.

c) Die Revision meint ferner, sich auf einen rechtswirksamen Verzicht der Verletzten auf Gehaltsansprüche gegen die Klägerin berufen zu können, weil aus der Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte zu schließen wäre, daß die Verletzten das Gehalt von der Klägerin nur für den Fall der Uneinbringlichkeit verlangen wollten, sie also in den vollen Genuß ihres Gehaltes kämen. Von einem Gehaltsverzicht kann jedoch schon um deswillen keine Rede sein, weil nichts dafür spricht, daß die Verletzten überhaupt freiwillig die ihnen gewährten Vorschüsse an Erfüllungsstatt annehmen und so gegen Gehaltsansprüche eintauschen wollten. Ein Arbeitnehmer, der einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten an den Arbeitgeber abtritt, will vernünftigerweise in jedem Falle für die Abtretung den vollen Lohn vom Arbeitgeber fordern. Jedenfalls könnte aus der Regelung des § 12 Abs. 3 TOA, daß der Dienstberechtigte, soweit von dem Dritten Schadensersatz nicht erlangt wird, auf die Rückzahlung der gewährten Vorschüsse verzichten „kann”, wenn die Nichterlangung des Schadensersatzes nicht auf das Verhalten oder auf Handlungen der Belegschaftsmitglieder zurückzuführen ist, nichts für einen Verzichtswillen des Verletzten in Bezug auf Gehaltsansprüche entnommen werden.

d) Das Oberlandesgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin für einen Zeitraum von sechs Wochen Dienstunfähigkeit der Wachpolizisten B. und L. abgesprochen. Für diese Zeit erkennt es den beiden einen Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Bezüge zu, indem es die die Frist zur Weiterzahlung der Dienstvergütung auf einen Tag verkürzende Bestimmung von Abs. 3 des § 12 TOA als eine praktisch den völligen Ausschluß des Anspruchs auf Weiterzahlung der Dienstvergütung bedeutende Umgehung des Gesetzes ansieht und deshalb übereinstimmend mit dem von der Beklagten überreichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. H. und mit Friedrich (Versicherungsrecht 1950 S 140) für nichtig erachtet.

Ehe auf die Bedeutung von § 12 TOA und die Frage der Nichtigkeit von Abs. 3 des § 12 TOA eingegangen werden kann, bedarf es zunächst der Klarstellung, ob im vorliegenden Falle die TOA überhaupt zur Anwendung gelangt. In der Berufungsinstanz hatte sich die Klägerin darauf berufen, daß nicht die TOA anzuwenden sei, sondern die TOB. Zur Begründung hatte sie auf folgendes hingewiesen.

Mit Erlaß P 2162–5266 IV vom 24.8.1942 (RBB S 176) habe sich der Finanzminister damit einverstanden erklärt, daß die tariflichen Krankenbezüge eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Gefolgschaftsmitgliedes bis zur Dauer von 26 Wochen erstreckt werden können, wenn u.a. das Gefolgschaftsmitglied durch einen Dienstunfall im Sinne der für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen arbeitsunfähig geworden sei. In solchen Fällen sei nach diesem Erlaß § 15 Abs. 7 TOB entsprechend anzuwenden. Der Oberbürgermeister von Berlin habe mit Rundverfügung vom 14.11.1942 angeordnet, daß die Kann-Bestimmung des angerufenen Erlasses im Geschäftsbereich der Stadtverwaltung usw. auf sämtliche Angestellte und Arbeiter anzuwenden sei. Der Magistrat von Groß-Berlin (jetzt Senat von Berlin) als Rechtsnachfolger des früheren Oberbürgermeisters habe diesen Rechtszustand nicht geändert, sondern sei weiterhin nach den gleichen Bestimmungen verfahren. Es würden daher die genannten Bestimmungen auch heute noch für den Bereich des Polizeipräsidenten gelten. Danach erhalte ein Polizei-Angehöriger, der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig werde, in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 7 TOB Krankenbezüge in voller Höhe der derzeitigen Dienstbezüge. Sei jedoch die Dienstunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden, so entfalle in analoger Anwendung des § 17 TOB der Anspruch aus § 15 TOB. Der Polizei-Angehörige erhalte in diesem Falle vorschußweise seine vollen Dienstbezüge, wenn er dafür an den Polizeipräsidenten seine Schadensersatzansprüche gegen den Dritten abtrete und ihm das Verfügungsrecht hierüber übertrage.

Diese Darlegungen der Klägerin vermögen die Anwendung der TOB und den Ausschluß der TOA im vorliegenden Falle nicht zu begründen. Die Tarifordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst – TOA – vom 1. April 1938 (BArbBl Nr. 12 vom 25. April 1939 S VI 475 ff) gilt für angestelltenversicherungspflichtige Belegschaftsmitglieder (Gehaltsempfänger), während der Geltungsbereich der Tarifordnung B vom selben Tage – TOB – (a.a.O. 489 ff) sich auf invalidenversicherungspflichtige Belegschaftsmitglieder (Lohnempfänger) erstreckt. Die hier in Frage kommenden Wachpolizisten sind als Angestellte bei der Klägerin eingestellt und bezahlt worden und unterliegen danach der TOA. Durch die von der Klägerin angeführten Sonderbestimmungen ist ihre Unterstellung unter die TOB mit der Wirkung, daß nun doch § 17 TOB anstelle von § 12 TOA zur Anwendung gelangt, nicht erfolgt. In dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen ist eine derartige Anwendung auch von § 17 TOB auf Angestellte in den Sonderfällen des Erlasses nicht angeordnet. Wenn in solchen Fällen der die Krankenbezüge in voller Höhe gewährende § 15 Abs. 7 TOB anzuwenden ist, so zwingt das aber keineswegs dazu, nun in Fällen, wo ein Dritter den Unfall herbeigeführt hat, den § 17 auch auf Angestellte anzuwenden. Für diese ist im Gegenteil gerade die Bestimmung des § 616 Abs. 2 BGB geschaffen, die ihnen einen unabdingbaren Anspruch auf Vergütung für den Krankheitsfall, allerdings nur für die Dauer von sechs Wochen mangels anderweitiger tarifvertraglicher Regelung gibt. Mit Rücksicht auf die zwingende Bestimmung des § 616 Abs. 2 BGB hätte aber der Ministerialerlaß vom 24. August 1942 den § 17 TOB, der im übrigen bis auf die in § 12 Abs. 3 TOA enthaltene Verkürzung des Anspruchs aus § 616 BGB auf den Zeitraum eines Tages mit der Regelung des § 12 TOA übereinstimmt, gar nicht hier an die Stelle des § 12 TOA treten lassen können. Zur Anwendung gelangt also im vorliegenden Falle die TOA.

Die Revision stellt es nicht so sehr auf die Frage der vom Berufungsgericht angenommenen Nichtigkeit des § 12 Abs. 3 TOA ab, sondern versucht, dar zutun, daß § 12 Abs. 3 TOA im Grunde nichts anderes als § 616 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 255 BGB bestimme. Sie rügt, das Berufungsurteil verkenne, daß § 616 Abs. 2 BGB nur im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren verletzten Angestellten gelte, aber dadurch nicht der Anspruch aus § 823 BGB gegen Dritte eliminiert werden könne, sondern nach § 255 BGB – mindestens in analoger Anwendung – alle Rechte der Verletzten auf die Klägerin übertragen werden müßten. Das Berufungsgericht folgert, weil die Verletzten von der Klägerin weiterhin Gehalt bezogen hätten, hätte ihnen kein Schaden entstanden sein können. Richtig müsse es heißen: Teil die Verletzten einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hätten, müßten sie sich diesen auf ihre Gehaltsansprüche anrechnen lassen; nur im Falle des Ausbleibens der Schadensforderungen hätten die Verletzten aus dem Angestelltenverhältnis einen Anspruch auf volles Gehalt, allerdings auch nur gegen Abtretung der Ansprüche aus § 823 BGB (Palandt Anm. 4 zu § 616 BGB; Herschel zu LG Hamburg DR 1943, 447). Der § 255 BGB würde gegenüber der Forderung der verletzten Angestellten auf vollen Lohn die Arglisteinrede gewähren, wenn sie auf den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte etwa verzichtet oder sich diesen selbst hätten auszahlen lassen.

Sofern man weiter auf die der Änderung von § 616 Abs. 2 BGB zugrunde liegende Notverordnung vom 1. Dezember 1930 zurückgreife, würde die Neufassung des § 616 den Zweck gehabt haben, die sozialen Versicherungsträger von Leistungen an die Versicherten zu befreien. Damit würde § 1542 RVO mindestens analog anwendbar sein, d.h. daß gerade wegen der Leistung des Unternehmers kraft Gesetzes die Schadensersatzansprüche in dieser Höhe auf ihn übergehen.

Schließlich lasse sich das unbillige Ergebnis, das in der entgegengesetzten Auffassung zweifelsfrei liege, durch eine analoge Anwendung von § 843 Abs. 4 BGB beseitigen.

Ehe die Berechtigung dieser Gedankengänge der Revision untersucht werden kann, muß vorher auf die Entstehungsgeschichte, die Bedeutung und den Zweck des § 616 Abs. 2 BGB eingegangen werden. Die Bestimmung des § 616 Abs. 2 BGB verdankt ihre Entstehung Erwägungen, die in besonderem Zusammenhang mit der Sozialversicherung stehen. Wie bereits oben unter 3 a angedeutet wurde, sollte im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Bestimmung der Unabdingbarkeit der Vergütungsansprüche der kranken Angestellten für eine bestimmte Zeit gemäß § 616 Abs. 2 BGB durch den jetzigen § 189 RVO eine Sanierung der Krankenkassen vorgenommen werden. Während bisher nämlich der Arbeitgeber die dem erkrankten Versicherten aus der Krankenkasse zufließenden Bezüge an Krankengeld am Lohn oder Gehalt kürzen konnte, wurde jetzt umgekehrt durch die Neufassung des § 189 RVO bestimmt, daß der Anspruch auf Krankengeld ruhe, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalte. Dementsprechend wurde in § 616 BGB der neue Abs. 2 eingeführt und ebenso in § 63 Abs. 1 HGB der entsprechende Satz 3 wie in § 133 c Abs. 2 GewO ein gleichlautender Satz 3. Durch diese übereinstimmenden zwingenden Rechtsvorschriften wurde erreicht, daß die trotz der durch Krankheit eingetretenen Dienstverhinderung des Angestellten an der Dienstleistung bestehende Vergütungspflicht des Arbeitgebers durch Vertrag nicht wieder aufgehoben werden und damit die Entlastung der Krankenkasse vom Krankengeld wieder beseitigt werden konnte.

Nur mit dieser sozialversicherungsrechtlichen Zweckbestimmung kann also die Bedeutung des § 616 Abs. 2 BGB erfaßt werden. Daraus folgt aber schon, daß es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein kann, mit seiner Hilfe auch bei unerlaubten Handlungen eine Entlastung des Schädigers herbeizuführen und Arbeitnehmer bezw. Arbeitgeber im Endergebnis mit dem Schaden zu belasten. Der § 616 Abs. 2 BGB soll im Zusammenhang mit § 189 RVO die Krankenkasse entlasten, nicht aber bei unerlaubter Handlung den Schadensstifter besser stellen, als er sonst dastünde.

Es fragt sich nur, ob diesem aus einer sinngemäßen Auslegung nach dem Zwecke des § 616 Abs. 2 gewonnenen Ergebnis, nicht allgemeine Grundsätze des Schadensersatzrechts hindernd im Wege stehen. Dies ist jedoch zu verneinen.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts müßte ein solches Hindernis in den von ihn angenommenen Fehlen eines Schadens im Rechtssinne auf Seiten der Verletzten liegen. Für die Dauer von sechs Wochen ihrer Dienstunfähigkeit habe den verunglückten Wachpolizisten, so führt der Berufungsrichter aus, ein Gehaltsanspruch zugestanden, so daß ihnen insoweit kein Schaden entstanden sei, den die Klägerin auf Grund der Abtretung geltend machen könne. Diese rein begrifflich und einseitig hier durch die Verneinung eines gegebenen Schadens als des ersten Erfordernisses einer Schadenshaftung orientierte Auffassung geht an einer wirklichkeitsgemässen Betrachtung vorbei. Richtig ist zwar, dass im Recht der unerlaubten Handlung bei einer Hinderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten nicht schon dieser Tatbestand allein einen Schadensersatzanspruch verleiht, es muss vielmehr eine tatsächliche Einbusse an Erwerb hinzukommen. Es genügt also für die Annahme eines Schadens im zivilrechtlichen Sinne anders als im Recht der Sozialversicherung nicht schon eine prozentuale Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, sondern es muss sich bei konkreter Berechnung ein Schaden ergeben. Es trifft deshalb auch nicht zu, wenn das Oberlandesgericht Freiburg in seinem Urteile vom 14. Februar 1952 – 1 U 112/51 – (Versicherungsrecht 1952 S 150) einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch des Angestellten gegen den Schädiger allein damit glaubt rechtfertigen zu können, dass es den Schaden schon in der blossen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit erblickt, losgelöst von der Frage der Lohnzahlung. Gleichwohl wäre es nicht richtig zu sagen, der durch einen Dritten körperlich verletzte Angestellte erleide unter der Voraussetzung der vom Berufungsgericht angenommenen Richtigkeit des § 12 Abs. 3 TOA wegen seines weiterbestehenden Lohnanspruchs rechtlich und bei der Zahlung der ihm gewährten Vorschüsse auch wirtschaftlich keinen Schaden.

Wenn danach rein begrifflich die Tatsache der Körperverletzung in Verbindung mit der Tatsache der Dienstunfähigkeit eines Angestellten unter den angeführten Voraussetzungen allein noch keinen Schaden im bürgerlichrechtlichen Sinne ergibt, so ist ein solcher doch unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung zu bejahen. Durch die allerdings am Anfang stehende Frage der Entstehung eines Schadens darf der Blick für die weitere Frage des Schadensausgleichs und der Berechnung des wirklich entstandenen Schadens nicht versperrt werden. Beide Fragen stehen in unlöslichem Zusammenhang, sie können nicht begrifflich gesondert betrachtet werden. Dem verletzten Angestellten soll für den Krankheitsfall nach Sinn und Zweck des § 616 Abs. 2 nur im Hinblick auf das Ruhen seines Anspruchs auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse sein Vergütungsanspruch für die festgesetzte Zeit ungeschmälert erhalten bleiben. Im Verhältnis zu dem schädigenden Dritten besteht nach richtiger Auslegung des § 616 Abs. 2 BGB kein Anlaß, dem Angestellten einen unabdingbaren Lohnanspruch zuzubilligen. Wenn es schon als widersinnig bezeichnet worden ist, dem Schädiger die dem Geschädigten auf Grund eines Vertragsverhältnisses gewährten Leistungen des Arbeitgebers zugute kommen zu lassen (RGZ 151, 330 [334]), so ist dies zumal unter den hier gegebenen besonderen Voraussetzungen der Fall. Der Angestellte, der während seiner durch einen Unfall infolge der unerlaubten Handlung eines Dritten herbeigeführten Erkrankung weiter seinen Lohn empfängt, sei es auch nur vorschußweise, muß jedenfalls insoweit, als er befriedigt ist und befriedigt bleibt, sich seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger auf seine Lohnansprüche anrechnen lassen und insoweit seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Umgekehrt geht der vertragliche Anspruch des körperlich vorletzten Angestellten, den dieser gegen seinen Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrages nach § 616 Abs. 2 BGB hat, den deliktischen Schädiger nichts an. Dieser kann nicht einwenden, daß dem Verletzten infolge seines Lohnanspruchs aus § 616 BGB überhaupt kein Schade entstanden sei. Im Ergebnis ist somit die Anrechnung von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers auf Schadensersatzverpflichtungen des Täters einer unerlaubten Handlung zu dessen Gunsten zu verneinen (so auch schon früher LG Hamburg DR 1943, 447 mit zustimmender Anm. von Herschel; ferner Palandt BGB 9. Aufl § 616 Anm. 4; Brecht, Betriebsberater Jahrgang 1951, 396; Dersch in seinem zu den Akten überreichten Rechtsgutachten S 8; Dietz NJW 1952, 589 Anm. zu Nr. 17; aA Hueck in seinem überreichten Ergänzungsgutachten S 2 und 9; ferner Friedrich, Versicherungsrecht 1950, 140; Lepenies a.a.O. 1951, 32; LG Frankfurt NJW 1952, 589 Nr. 17). Soweit das Reichsgericht gegenteilig sich dahin ausgesprochen hat, daß ein Schadensersatzanspruch dann nicht entstehen könne, wenn der durch einen Unfall verletzte Angestellte trotz der Verletzung seine Stellung behält und sein Gehalt weiterbezieht, weil, abgesehen von Weiterzahlungen aus rein fürsorgerischen Erwägungen des Arbeitgebers, es dann an einem aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgenden Schaden fehle (RGZ 165, 236 [239 ff]), kann dieser Auffassung hier nicht gefolgt werden.

Die Richtigkeit des so gewonnenen Ergebnisses wird auch durch folgende Erwägungen bestätigt: In Fällen des unmittelbaren gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen wie z.B. auf die Berufgenossenschaft gemäß § 1542 RVO oder auf den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß §§ 139, 184 DBG, kann ebenfalls die Frage auftauchen, inwiefern hier begrifflich noch ein Schaden des Verletzten entstanden ist und kraft Gesetzes auf einen andern übergehen kann. Das Reichsgericht ist schon früher in ähnlichen Fällen gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen etwaigen Zweifeln an dem möglichen Bestehen eines Schadens und demgemäß eines Übergangs der Ansprüche damit entgegengetreten, daß ungeachtet der gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen zugunsten des Schuldners dieser Leistungen ein Schaden als eingetreten und fortdauernd angenommen werden soll, um aus Billigkeitsgründen dem Schuldner auf einem Umwege den Schadensersatz zu verschaffen, der ihm unmittelbar nicht gewährt wird (RGZ 92, 401 [405]; 63, 382; 73, 213; 80, 48 [51]). Eine solche Behandlung der Schadensersatzansprüche läßt trotz der grundsätzlichen Verneinung einer Schädigung das Verletzten bei einer derartigen anderweitigen Schadloshaltung (RGZ 82, 189 [192]) erkennen, daß bei einer gesetzlich angeordneten Folge des Rechtsüberganges jedenfalls keine begrifflichen Bedenken mehr hindernd im Wege stehen können. Es muß aber dann auch genügen, wie schon in RGZ 92, 406 hervorgehoben ist, wenn sich eine derartige Behandlung von Ersatzansprüchen als fortbestehend zwar nicht ausdrücklich aber aus anderen gesetzlichen Anordnungen mit Sicherheit als gewollt ergibt. Dies ist im Hinblick auf die geschilderte Tragweite des keinen Schutz des Täters einer unerlaubten Handlung bezweckenden § 616 Abs. 2 BGB auch hier unbedenklich zu bejahen.

Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Möglichkeit der weiter von der Revision hier herangezogenen rechtsähnlichen Anwendung der für Unterhaltsansprüche des körperlich Verletzten durch § 843 Abs. 4 bestimmten Nichtanrechenbarkeit auf den Schadensersatzanspruch, wie sie in RGZ 61, 293 [296] bei dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts ohne weiteres angenommen wird.

Es bedarf schließlich dann auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Revision noch vertretenen Meinung daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts einem Angestellten, wenn die Dienstunfähigkeit mehr als sechs Wochen andauere, nach § 616 BGB überhaupt kein Lohnanspruch zustehe und zwar auch nicht für die ersten sechs Wochen der Verhinderung. Dieser Einwand könnte übrigens nur in den Fällen der Wachpolizisten B. und L. Bedeutung gewinnen, nicht aber in den Fällen der Wachpolizisten T. und S. da diese beiden unstreitig nicht länger als sechs Wochen dienstunfähig waren.

e) Es könnte noch erwogen werden, ob die danach unmittelbar durch die zeitweilige Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit und die Beschränkung ihrer Lohnzahlungsansprüche geschädigten Wachpolizisten mit diesem ihrem eigenen Schaden auch den der Klägerin aus der Weiterzahlung der Bezüge an die dienstbehinderten Wachpolizisten als sog. „Drittschaden” geltend machen bezw. an die Klägerin antreten könnten. Es braucht jedoch bei der schon nach I 3 d gegebenen Haftungsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht näher erörtert zu werden, ob hier der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers aus unerlaubter Handlung gegen den Schädiger auch den Drittschaden des Arbeitgebers auf Grund der rechtlichen Interessenverknüpfung mitumfassen muß (Enneccerus-Lehmann Recht der Schuldverhältnisse 13. Aufl S 77).

f) Die Wachpolizisten haben ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Gegen diese Abtretung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Hinweis darauf, daß die Ansprüche der Wachpolizisten aus §§ 823 Abs. 1, 843 BGB wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 4 Abs. 1. Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung unpfändbar und deshalb gemäß § 400 BGB unübertragbar seien, vermag nicht durchzugreifen. Die Klägerin hat den Wachpolizisten Lohnvorschüsse für die gesamte Zeit ihrer Dienstunfähigkeit gewährt. Es ist davon auszugehen, daß diese vor Jahren gezahlten und längst zum Lebensunterhalt verbrauchten Vorschüsse dauernd im Besitz der verletzten Wachpolizisten verbleiben werden. Von keiner Seite ist etwa behauptet worden, daß diese Vorschüsse jemals von der Klägerin zurückgefordert werden würden, auch nicht, daß ein Fall der Uneinbringlichkeit der Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten eintreten könne und daß dann die Klägerin von der ihr durch § 12 Abs. 3 TOA eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf Rückzahlung der Vorschüsse keinen Gebrauch machen werde. Wenn der Abtretende aber den vollen Gegenwert von dem Arbeitgeber erhalten hat und ihn behalt, dann besteht jedenfalls kein Hindernis für die Abtretung der Ansprüche mehr, auch wenn sie im übrigen, soweit es sich hier überhaupt um Unfallrentenansprüche handeln würde, unpfändbar sein sollten. Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51 die Zulässigkeit der Abtretung von unpfändbaren Unfallrentenansprüchen in einem solchen Falle an denjenigen bejaht, der den Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht sogar laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt.

II. Bezüglich der Wachpolizisten T. und S. hat das Oberlandesgericht einen selbstverschuldeten Unfall angenommen, für den die Beklagte nicht hafte, da sie insoweit ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen sei. Hierzu führt das angefochtene Urteil folgen des aus: Da während der Blockadezeit die Einlagerung von Gütern, die über die Luftbrücke herangeschafft wurden, laufend auch nachts erfolgte, hätte die Beklagte zur Sicherung des Verkehrs außer dem absperrenden Eisengitter und den noch aufgestellten drei Eisentonnen weitere Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, die zu normalen Zeiten nicht erforderlich waren, mindestens durch Beleuchtung des gefährlichen Schachtes oder durch eine Absperrung, die bis an die äußerste Kante der Laderampe reichte und ein ungehindertes Weitergehen unmöglich machte. Eine derartige Sperre wurde aber, wie durch die Bekundungen des Zeugen I. erwiesen ist, erst nach dem Unfall des Lehr in der Weise angebracht; daß am Eisengitter eine starke Holzleiste mit starkem Draht befestigt wurde, die die Laderampe nunmehr in voller Breite gegen den angrenzenden Schacht abschloß. Die später verunglückten Wachpolizisten T. und S. müssen jedenfalls gegen diese Holzleiste gelaufen sein. Wenn sie die jetzt deutlich bemerkbare Sperre umgangen haben, so sind sie unvorsichtig gewesen und haben ihren Unfall selbst verschuldet, denn daß sie etwa erst hinter der Sperre von dem Lastwagen aus auf den schmalen Grat getreten sind, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

Die Revision rügt demgegenüber mehrfache Verletzungen des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht. Im einzelnen führt sie folgendes aus: Wie nach der richtigen Auffassung des Berufungsgerichts die an dem Gitter aufgestellten Tonnen die Wachpolizisten B. und L. nicht genügend warnen konnten, so konnte das aber auch nicht die Holzleiste. Denn genau wie die Tonnen mußte auch eine Holzleiste zu dem Fehlschluß in der Dunkelheit führen, damit einen Lagergegenstand vor sich zu haben, aber nicht das gar nicht vermutbare Ende der Rampe. Das Berufungsgericht setzt sich daher mit seinen eigenen Ausführungen bei den anderen Unfällen in Widerspruch, aber auch mit den Erfahrungssätzen, daß derartige Kellereingänge bei fehlender Beleuchtung in der Dunkelheit besonders gefährlich sind. Tatsächlich entnimmt das Vorderurteil allein aus der Aussage des Zeugen I. das Vorhandensein der Holzleiste. Wäre sie aber so angebracht gewesen, wie es dieser Zeuge schildert, dann hätten die Wachpolizisten diese gar nicht umgehen können. Keiner von ihnen will sie aber auch nur bemerkt haben. Folglich mußte sich das Berufungsgericht mit den Aussagen der Wachpolizisten T. und S. auseinandersetzen und genau feststellen, auf welche Weise diese Verletzten die Holzleiste umgangen haben oder überhaupt hätten umgehen können. Das wäre namentlich deshalb erforderlich gewesen, weil die Verletzten sehr wohl von Anfang an auf der Kante gestanden haben können, ohne es wegen der Dunkelheit bemerken zu müssen. Das Vorderurteil scheidet diesen Sachverhalt zu Unrecht mit dem Hinweis aus, daß eine entsprechende Behauptung von der Klägerin nicht aufgestellt sei. Diese konnte aber, da die örtlichen Verhältnisse. Von den Verletzten nicht erkannt wurden, derartig spezifizierte Behauptungen gar nicht vorbringen. Auf Befragen hätte sie aber diese Unfallursache ebenfalls als wahrscheinlich behauptet (§ 139 ZPO). Dann würde die Schuld der Beklagten in dem Fehlen des Seitengitters zu erblicken sein. Nicht beachtet hat das Vorderurteil aber auch, daß die Leiste durchaus nicht bis zur Wand des Lagerschuppens reichte. Nur mit Draht befestigt mußte sie daher verschiebbar gewesen sein. Es liegt nahe, daß sie bei den Entladungsvorgängen deshalb zurückgestoßen worden ist und den Zugang zur Rampe nicht mehr versperrte. Dieser Sachverhalt würde allen drei Aussagen der Zeugen I., T. und S. gerecht, ohne allerdings die Schuld der Beklagten beseitigen zu können. Umso mehr war geboten, sich auch mit den Aussagen der verletzten Wachpolizisten zu befassen, die das Vorderurteil völlig übergeht.

Diese verfahrungsrechtlichen Rügen der Revision sind begründet. Die allein auf die Aussage des Zeugen Ils gestützte Annahme von dem Vorhandensein einer ausreichenden Sicherung durch Anbringung einer Holzleiste hätte eine weitere Auseinandersetzung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich auch mit den Aussagen der verletzten Wachpolizisten, in der von der Revision angedeuteten Richtung bedurft. Dieser Mangel nötigt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, an das Oberlandesgericht.

III. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag wegen mangelnden rechtlichen Interesses der Klägerin an der Feststellung für unbegründet gehalten. Umstände, die einen künftigen Schaden als möglich erscheinen lassen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Die Art der Verletzung der Wachpolizisten sei ihrer Natur nach auch nicht geeignet, normalerweise schädigende Nachwirkungen zu äußern.

Demgegenüber rügt die. Revision, daß es sich bei den verletzten Wachpolizisten unstreitig um Verletzungen mit wochenlanger Dienstunfähigkeit, also nicht leichter Natur, gehandelt habe, und daß bei den vorliegenden Verstauchungen von Fußgelenken, Fersenheinbrüchen, Prellungen am Rücken und der Brustseite immer Nachwirkungen aufträten. Auch aus dem Gesichtspunkt der kurzen Verjährung ergebe sich das Bedürfnis des Feststellungsantrages.

Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Es genügt für das Feststellungsinteresse nicht, daß eine bloße Vermutung für die Möglichkeit eines künftigen Schadens ausgesprochen wird. Um mehr handelt es sich aber bei dem feststehenden Sachverhalt nicht. Bei der Art der Verletzungen der vier Wachpolizisten, die sich bereits Ende 1948 und in der ersten Hälfte des Jahres 1949 ereignet haben und bezüglich derer nicht die geringsten Nachwirkungen dargetan sind, hat das Oberlandesgericht mit Recht ein rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung verneint.

IV. Die Feststellungsklage der Klägerin war daher ganz abzuweisen. Ihr Zahlungsanspruch bezüglich der Wachpolizisten B. und L. ist in vollem Umfang begründet, mit Ausnahme der geltend gemachten Verwaltungs- und Portokosten und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, da insoweit ein abtretbarer Schaden der Verletzten nicht vorliegt und andererseits der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zur Seite steht. Die Höhe der mit Schriftsatz der Klägerin vom 27. März 1951 im einzelnen mitgeteilten Beträge ist unstreitig. Soweit es sich um die Zahlungsansprüche der Klägerin aus ihren Leistungen an die Wachpolizisten S. und T. handelt, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Demgemäß war auf die Rechtsmittel der Klägerin, wie geschehen, zu erkennen.

 

Unterschriften

Senatspräsident Prof. Dr. Riese ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß, Meiß, Dr. Gelhaar, Rietschel, Dr. Rotberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502438

BGHZ, 30

NJW 1953, 97

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