Rz. 231
Beispiel 3.10
Abwandlung von Beispiel 3.9 (siehe Rn 229).
S wurde durch Verschulden des X verletzt und überlebt den Unfall 1 Jahr im Koma. Nach seinem Tode wollen V und M (zugleich seine Erben) den Hof nicht fortführen und veräußern ihn mit Verlust.
Ergebnis:
▪ | Die Hinterbliebenen des S haben keine eigenen Schadenersatzansprüche gegenüber dem X. Sie sind mittelbar geschädigt. | ||||
▪ | In der Person des S sind nunmehr Personenschadenansprüche entstanden, die im Wege der Erbfolge auf V und M übergehen:
|
Anmerkung:
Bei der Gewinnberechnung stellen die Versorgungsleistungen an die Eltern V und M gewinnmindernde Belastungen dar.
Auch ist der vereinbarte Gewinnanteil des V i.H.v. 30 % anspruchsmindernd herauszunehmen.
U.U. besteht ein Entwertungsschaden infolge des endgültigen Fortfalles seiner Arbeitskraft.
Rz. 232
Unter welchen Umständen überhaupt ein Entwertungsschaden (bei Überleben des Verletzten) verlangt werden kann, ist bereits zweifelhaft.[303] Schwierigkeiten bereitet zudem die Ermittlung des Anspruchsvolumens.[304] Soweit der Verletzte wegen des Unfalles keine Einkünfte mehr aus seinem Unternehmen erzielen kann, hat er einen Anspruch auf Verdienstausfall; dabei mindert der Aufwand für die Fortführung seines Betriebes seinen Schaden (Betriebskosten). Die Wechselwirkung von Verdienstausfall und Entwertungsschaden ist bei der Ermittlung der Schadenhöhe stets zu bedenken.
Rz. 233
Es kann auch der gegenteilige Effekt eintreten, wenn durch den Unfall ein vorzeitiger Verkauf von Gegenständen oder Unternehmen erzwungen wird und dabei der Erlös oberhalb dessen liegt, was bei hypothetischem Verlauf dann erst später erzielt worden wäre (z.B. Preisverfall bei bestimmten Produkten, Sturz von Wertpapieren).[305]
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