Rz. 231

 

Beispiel 3.10

Abwandlung von Beispiel 3.9 (siehe Rn 229).

S wurde durch Verschulden des X verletzt und überlebt den Unfall 1 Jahr im Koma. Nach seinem Tode wollen V und M (zugleich seine Erben) den Hof nicht fortführen und veräußern ihn mit Verlust.

Ergebnis:

Die Hinterbliebenen des S haben keine eigenen Schadenersatzansprüche gegenüber dem X. Sie sind mittelbar geschädigt.

In der Person des S sind nunmehr Personenschadenansprüche entstanden, die im Wege der Erbfolge auf V und M übergehen:

Schmerzensgeld
Verdienstausfallschäden

Anmerkung:

Bei der Gewinnberechnung stellen die Versorgungsleistungen an die Eltern V und M gewinnmindernde Belastungen dar.

Auch ist der vereinbarte Gewinnanteil des V i.H.v. 30 % anspruchsmindernd herauszunehmen.

U.U. besteht ein Entwertungsschaden infolge des endgültigen Fortfalles seiner Arbeitskraft.

 

Rz. 232

Unter welchen Umständen überhaupt ein Entwertungsschaden (bei Überleben des Verletzten) verlangt werden kann, ist bereits zweifelhaft.[303] Schwierigkeiten bereitet zudem die Ermittlung des Anspruchsvolumens.[304] Soweit der Verletzte wegen des Unfalles keine Einkünfte mehr aus seinem Unternehmen erzielen kann, hat er einen Anspruch auf Verdienstausfall; dabei mindert der Aufwand für die Fortführung seines Betriebes seinen Schaden (Betriebskosten). Die Wechselwirkung von Verdienstausfall und Entwertungsschaden ist bei der Ermittlung der Schadenhöhe stets zu bedenken.

 

Rz. 233

Es kann auch der gegenteilige Effekt eintreten, wenn durch den Unfall ein vorzeitiger Verkauf von Gegenständen oder Unternehmen erzwungen wird und dabei der Erlös oberhalb dessen liegt, was bei hypothetischem Verlauf dann erst später erzielt worden wäre (z.B. Preisverfall bei bestimmten Produkten, Sturz von Wertpapieren).[305]

[303] Siehe dazu: BGH v. 22.6.2004 – VI ZR 112/03 – BGHReport 2004, 1554 = FamRZ 2004, 1543 = FPR 2004, 640 = MDR 2004, 1355 = NJW 2004, 2894 = NJW-Spezial 2004, 304 = NZV 2004, 513 = r+s 2004, 434 = SP 2004, 368 = SVR 2006, 100 (nur Ls.) (Anm. Bachmaier) = SVR 2005, 456 = VersR 2004, 1192 = zfs 2004, 553 (Anm. Diehl), BGH v. 25.1.1972 – VI ZR 75/71 – BB 1972, 468 = MDR 1972, 504 = VersR 1972, 460, BGH v. 20.2.1962 – VI ZR 65/61 – NJW 1962, 911 = VersR 1962, 337; OLG Hamm v. 29.10.2002 – 9 U 64/02 – zfs 2003, 593 (Anm. Diehl) (BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschl. v. 30.9.2003 – VI ZR 27/03 –).
[304] Siehe zur Berücksichtigung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich BGH v. 9.2.2011 – XII ZR 40/09 – BGHZ 188, 282 = DStR 2011, 585 = FamRZ 2011, 622, 705 = MDR 2011, 490 = MedR 2011, 580 = NJW 2011, 999 = NJW-Spezial 2011, 197 (Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.).
[305] OLG Saarbrücken v. 13.6.2006 – 4 U 364/05 – zfs 2007, 325 (Anm. Diehl) (Mehrerlös bei unfallkausal vorzeitigem Verkauf eines Geschäftes ist als Vorteil auf den Verdienstausfall des Selbstständigen zu verrechnen).

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