Rz. 228

Derartige Entwertungsschäden sind aber nicht erstattungsfähig, wenn der Erblasser alsbald verstirbt und Verletzung und Tod zeitlich so nahe zusammenfallen, dass sie gemeinsam als die Ursache für den Entwertungsschaden erscheinen.[300] Dann erben die Rechtsnachfolger den entwerteten Nachlass, ohne den Schädiger auf Ersatz in Anspruch nehmen zu können. Der unfallbedingte Wertverlust der Erbmasse ist als solcher kein erstattungspflichtiger Schaden, sondern nicht erstattungsfähiger mittelbarer Schaden der Erben. Kann nach dem Tod eines Geschäftsmannes Inventar nur unter Preis verkauft werden, ist der Mindererlös ein nicht erstattungsfähiger Schaden der Erben.[301]

 

Rz. 229

 

Beispiel 3.9

Das Landwirtsehepaar V und M hatte seinem Sohn S den Hof übertragen und sich im Gegenzug dazu von S Versorgungsleistungen (Leibgeding) zusagen lassen. V und S bewirtschafteten den Hof, wobei dem V ein Gewinnanteil von 30 % gebührte. S wird durch Verschulden des X getötet. V und M (zugleich seine Erben) können den Hof nicht fortführen und müssen diesen sogar mit Verlust verkaufen.[302]

Ergebnis:

Die Hinterbliebenen des S haben (außerhalb von §§ 844, 845 BGB) keine eigenen Schadenersatzansprüche gegenüber dem X. Sie sind mittelbar geschädigt.
In der Person des S sind keine nennenswerten Personenschadenansprüche entstanden, die dann im Wege der Erbfolge auf V und M hätten übergehen können.
 

Rz. 230

Auf die Höhe der Schadensrenten der Unterhaltsgeschädigten wirkt sich der Entwertungsschaden nicht aus, weil für die Berechnung dieser Ansprüche von den Verhältnissen auszugehen ist, wie sie ohne das Schadensereignis bestanden hätten.

[300] BGH v. 20.2.1962 – VI ZR 65/61 – VersR 1962, 337; BGH v. 22.11.1983 – VI ZR 22/82 – NJW 1984, 979 = VersR 1984, 353; OLG Hamm v. 29.10.2002 – 9 U 64/02 – zfs 2003, 593 (Anm. Diehl) (BGH hat Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschl. v. 30.9.2003 – VI ZR 27/03 –).
[301] Böhme/Biela, Kap. 4 Rn 241 (Fn 761).
[302] BGH v. 21.11.2000 – VI ZR 231/99 – BGHReport 2001, 123 = DAR 2001, 159 = JA 2001, 619 (nur Ls.) (Anm. Schöpflin) = MDR 2001, 389 = NJW 2001, 971 = r+s 2001, 245 = VersR 2001, 648.

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