Rz. 215
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den Verlust der Einsparungen, der durch den unfallbedingten Ausfall der Arbeitskraft am eigenen Grundstück entsteht, für Arbeiten, die der Verletzte selbst ausgeführt hätte (Renovierungsarbeiten,[281] z.B. Streichen und Tapezieren; Eigenleistungen am Bau[282]); und zwar unabhängig davon, ob man diesen Schaden rechtlich als Verdienstausfall[283] oder Vermehrung der Bedürfnisse klassifiziert.[284]
Rz. 216
M.E. ist die Zuordnung wie beim Haushaltsführungsschaden (§ 8 Rn 31 ff.) kopfanteilig dem Verdienstausfall und den vermehrten Bedürfnissen zuzuordnen; sollte die Eigenleistungen (z.B. Renovierung oder Errichtung einer Wohnung) letztlich einer Vermietung o.ä. zugeführt werden, besteht Kongruenz nur zum Erwerbsschaden.
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