Gründe

›... Der Erwerbsschaden umfaßt alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletztungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Arbeitsfähigkeit der Person mit sich bringt .. . Gerade eine solche Beeinträchtigung macht der Kl. aber geltend, wenn er vorträgt, er habe seine Arbeitskraft nicht zur Renovierung der eigenen Wohnung einsetzen können und deshalb Lohnkosten für die Beschäftigung eines Malers aufwenden müssen. ... Seine Arbeitskraft stand [dem Kl.] auch in der Freizeit zur Verfügung und konnte, ebenso wie für ein Hobby, für eine erlaubte Nebentätigkeit oder für die Verschönerung der eigenen Wohnung .. eingesetzt werden. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine gesamte Freizeit ausschließlich .. zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft oder zu ihrer Schonung einzusetzen. Demgemäß [zählt] zum ersatzpflichtigen Schaden .. auch der Verlust an Einsparungen, die durch den unfallbedingten Ausfall der Arbeitskraft bei vermögensmäßig relevanten handwerklichen Arbeiten am eigenen Grundstück oder [an] der eigenen Wohnung entstehen, wenn ihre Ausführung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, erwartet werden konnte (§ 252 Satz 2 BGB ..).‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993959

BB 1989, 1226

DRsp I(123)324a

DAR 1989, 308

MDR 1989, 160

VersR 1989, 152

ES Kfz-Schaden K-2/14

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