Rz. 70
Aus unfallbedingten Primärverletzungen können sich körperliche oder psychische Folgeschäden entwickeln. Für diese sekundären Unfallfolgen kann der Schädiger eintrittspflichtig sein.
Rz. 71
Eine psychische Störung, die auf einer vorangegangenen Körper- oder Gesundheitsverletzung beruht, kann dem Schädiger als weitere Schadensfolge zuzurechnen sein, wenn sie nicht mehr selbstständig den Tatbestand der Körper- oder Gesundheitsverletzung erfüllt;[106] der BGH spricht hier nur noch von Folgewirkungen.[107] Die Haftung besteht selbst dann, wenn es sich um einen Therapieschaden handelt.[108]
Rz. 72
Bei psychischen Befindlichkeitsbeeinträchtigungen ist die Unterscheidung wichtig, ob es sich um eine primäre Unfallfolge handelt oder nur um eine sekundäre: Psychische primäre Unfallfolgen müssen selbstständig Krankheitswert haben, für sekundäre psychische Folgewirkungen gilt das nicht.
Rz. 73
Macht der Anspruchsteller einen Erwerbsschaden wegen Unfalltodes seiner Ehefrau mit der Begründung geltend, er sei wegen psychischer Beeinträchtigungen aufgrund der veränderten Familiensituation nicht befördert worden, steht ihm ein Ersatzanspruch nur dann zu, wenn er nachweist, durch den Tod seiner Ehefrau in eigenen absoluten Rechten verletzt worden zu sein.[109]
Rz. 74
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (insbesondere HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, dass eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen.[110]
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