Rz. 205
Die Vereitelung bloßer Gewinnchancen (Verkehrsunfall verhindert z.B., dass Unfallbeteiligter seinen Lottoschein abgeben kann) begründet keinen Ersatzanspruch.[274]
Rz. 206
Ähnlich ist es zu sehen, wenn dem Verletzten die Möglichkeit genommen wird, für andere als die Unfallerkrankung versicherungsrechtliche Vorsorge (z.B. durch Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung) abzuschließen.
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