Rz. 205

Die Vereitelung bloßer Gewinnchancen (Verkehrsunfall verhindert z.B., dass Unfallbeteiligter seinen Lottoschein abgeben kann) begründet keinen Ersatzanspruch.[274]

 

Rz. 206

Ähnlich ist es zu sehen, wenn dem Verletzten die Möglichkeit genommen wird, für andere als die Unfallerkrankung versicherungsrechtliche Vorsorge (z.B. durch Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung) abzuschließen.

[274] Palandt-Grüneberg, § 252 Rn 4; siehe auch BGH v. 23.9.1982 – III ZR 196/80 – BauR 1983, 90 = DB 1983, 1427 = MDR 1983, 201 = NJW 1983, 442 = WM 1982, 1387; OLG Düsseldorf v. 12.7.1985 – 8 U 218/84 – MDR 1986, 54 = NJW-RR 1986, 517 = VersR 1985, 1149 (nur Ls.) = zfs 1986, 36 (nur Ls.) (Verschuldet ein Tierarzt durch Verabreichung eines Dopingmittels die Sperrung eines Rennpferdes, kann grundsätzlich kein Schadenersatz mit der Begründung verlangt werden, auf das Pferd wäre der Siegpreis entfallen, wenn es an den in der Sperrzeit angesetzten Rennen teilgenommen hätte).

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