OFD Hannover, 08.10.1997, S 7233 - 9 - StH 531/S 7233 - 6 StO 353

Leistungen, die Pferdepensionen und -trainer z.B. aufgrund von Pferdeeinstellungsverträgen gegenüber Besitzern von Reit- und Rennpferden erbringen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für das Halten von Vieh vorliegen. Eine begünstigte einheitliche Pensionsviehhaltung liegt vor, wenn die erbrachte Leistung folgende Bestandteile enthält:

  1. Unterbringung (Unterstellung),
  2. Fütterung und
  3. Pflege (z.B. Reinigung, Bewegung, tierärztliche Versorgung).

Der Pensionsbetrieb erbringt eine einheitliche sonstige Leistung (Leistungsbündel – nach Art eines Verwahrungsvertrages gem. §§ 688 ff. BGB). Eine Aufteilung in eine (steuerfreie) Vermietungsleistung und eine (steuerpflichtige) Betreuungsleistung kommt deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn über die Vermietung und die Betreuung gesonderte Verträge abgeschlossen werden.

Fehlt eines der o.g. Leistungsmerkmale, liegt kein begünstigtes Halten von Vieh vor. In der Regel wird es sich dann um einheitliche, die übrigen Leistungen umfassende (Betreuungs-)Leistungen handeln, die nicht begünstigt sind (zur Einheitlichkeit der Leistung sieheAbschn. 29 UStR).

Beispiel 1:

Die Pferdepension P bietet Pferdebesitzern zwei Verträge zur Wahl an:

  1. Pferdeeinstellungsvertrag zu einem Pensionspreis von monatlich 500 DM.

    Leistungen der P:

    • Vermietung einer Box (ohne Anspruch auf bestimmten Platz),
    • Ausmisten der Boxen und Versorgung mit frischem Stroh,
    • tägliches Füttern und Tränken der Pferde,
    • Kontrolle der Tiere (ggf. Anforderung eines Tierarztes oder Benachrichtigung des Eigentümers über Besonderheiten) und
    • Benutzung der Reitbahn im Freien, der Reithalle sowie der vorhandenen Einrichtungen, wie z.B. Wasch- und Schmiedeplatz, Solarium und Sattelkammer.

    Die Pferdebesitzer sind täglich ein bis zwei Stunden zur aktiven Mitarbeit verpflichtet und müssen die Tiere u.a. selbst bewegen, reiten und striegeln.

    P erbringt eine einheitliche Betreuungsleistung, die insgesamt steuerbar und steuerpflichtig ist. Die Überlassung der Reitbahn, der Reithalle und der übrigen Einrichtungen stellen unselbständige Nebenleistungen dar.

    Die Leistung der P unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Es liegt kein begünstigtes Halten von Vieh vor, da die Pferde nicht von P sondern von ihren Besitzern gepflegt (z.B. bewegt, geritten und gestriegelt) werden.

  2. Pferdeeinstellungsvertrag zu einem Pensionspreis von monatlich 1.000 DM.

    Leistungen der P:

    • Leistungskatalog wie im ersten Vertrag,

      zusätzlich:

    • tägliches Bewegen der Tiere, Striegeln und Auskratzen der Hufe (der Pferdebesitzer muß nichts zur Versorgung seines Tieres beitragen)

      sowie

    • Ausbildung und Training durch geschultes Personal.

    Da zur Leistung der P nunmehr auch die Pflege der Tiere gehört, liegen sämtliche Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG vor, die Pensionsviehhaltung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.

    Die Ausbildung und das Training der Pferde durch geschultes Personal stellen jeweils selbständige Sonderleistungen dar, die nicht zur einheitlichen Leistung Pensionsviehhaltung gehören und dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Das gezahlte Pauschalentgelt ist im Schätzungswege aufzuteilen (z.B. anhand der Kosten nach dem Lohnanteil für das zur Ausbildung und zum Training der Pferde eingesetzte geschulte Personal).

Beispiel 2:

T ist selbständiger Pferdetrainer; er darf aufgrund besonderer Vereinbarungen mit einem Reiterverein 20 Pferdeboxen, eine Sattelkammer und einen Büroraum nutzen sowie bei Bedarf auch die Trainingsbahn, die Grasbahn und die Startmaschine.

Den Pferdebesitzern bietet T folgende Leistungen an:

  1. Trainingsleistung einschließlich Fütterung und Pflege 33 DM/täglich
  2. Unterbringung 90 DM monatlich
  3. Stalldungentsorgung 30 DM monatlich
  4. Bahngebühren 25 DM monatlich
  5. Transportkosten zu den Rennen

Die Leistungen zu 2. und 4. werden vertraglich unmittelbar zwischen dem Reiterverein und dem jeweiligen Pferdebesitzer vereinbart und erbracht.

Da die Unterbringung der Pferde nicht durch T, sondern unmittelbar durch de Reiterverein erfolgt, kann die Leistung des T gegenüber dem Pferdebesitzer mangels selbst erbrachter Unterbringungsleistung nicht als begünstigtes Halten von Vieh i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG angesehen werden. T erbringt folgende selbständige Leistungen:

  • Training,
  • Fütterung und Pflege der Tiere sowie
  • Transport zu den Rennen.

Diese unterliegen jeweils dem allgemeinen Steuersatz.

Abwandlung des Beispiels 2:

Die Leistungen zu 2. bis 4. werden unmittelbar zwischen T und dem Pferdebesitzer vereinbart. T bedient sich zur Durchführung der Arbeiten des Reitervereins; er berechnet seinen Kunden lediglich die ihm vom Verein in Rechnung gestellten Beträge weiter.

Da T die Leistungen zu 2. bis 4. selbst schuldet und auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber seinen Kunden abrechnet, erbringt er auch die Unterbringungsleistung. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für die Annahme des Haltens von Vieh liegen vor.

Die Leistung des T ...

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