Rz. 48
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 286 ff.
Rz. 49
§ 90a BGB – Tiere
1Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 2Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 960 BGB – Wilde Tiere
(1) 1Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. 2Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Rz. 50
Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a BGB), es gelten aber die für Sachen bestimmten Vorschriften entsprechend.
Rz. 51
Wild, das unkontrolliert die Jagdbezirke wechselt, ist herrenlos (§ 960 I 1 BGB). Das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten/Jagdpächters wird nicht schon durch das Anfahren des Wildes verletzt.[71]
Rz. 52
Bei Tötung eines Tieres ist Wertersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (§ 90a 3 BGB) zu leisten,[72] bei Verletzung gilt § 251 II 2 BGB.[73]
Rz. 53
Aufgewandte Ausbildungskosten sind allenfalls bei jungen Tieren zu ersetzen.[74]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen