Rz. 76

Der Kläger nahm den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.

Der Pkw des Klägers wurde am 3.2.2014 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte war als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. In einem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 4.2.2014 wurde der Restwert seines Fahrzeugs auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Angeboten mit 10.750 EUR beziffert, der – zwischen den Parteien unstreitige – Wiederbeschaffungswert mit netto 27.804,88 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.2.2014 übersandte der Kläger das Gutachten dem Beklagten, wo es am 8.2.2014 einging. Der Beklagte bestätigte den Eingang mit Telefax vom 11.2.2014 und teilte zugleich mit, die Schadensunterlagen momentan zu prüfen. Ebenfalls am 11.2.2014 verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug für 11.000 EUR an einen nicht ortsansässigen Käufer. Mit Schreiben vom 13.2.2014 legte der Beklagte dem Kläger mehrere höhere Angebote für das beschädigte Fahrzeug vor, darunter ein verbindliches Angebot eines ebenfalls nicht ortsansässigen Händlers über 20.090 EUR. Den im Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Schaden des Klägers rechnete der Beklagte sodann auf der Grundlage eines Restwerts von 20.090 EUR ab. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von 9.090 EUR aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert (20.090 EUR) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (11.000 EUR) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 EUR, jeweils nebst Zinsen.

 

Rz. 77

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

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