Rz. 46

Der Kläger machte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.7.2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hatte. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 EUR, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von ca. 8.000 EUR sowie einen Restwert von 1.000 EUR, zu dem es im Gutachten vom 17.7.2007 hieß: "Restwert: Angebot liegt vor EUR 1.000" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hatte sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzte es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2.8.2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 EUR und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 EUR.

 

Rz. 47

Mit seiner Klage machte der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 4.000 EUR (5.000 EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 EUR Restwert) abzüglich gezahlter 790 EUR geltend. Vor dem Amtsgericht hatte er Erfolg. Das Landgericht hat dagegen den Restwert auf 2.000 EUR geschätzt und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert. Mit seiner zugelassen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert hatte.

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