Rz. 70

Das Güterstatut unterliegt gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem durch die Eheleute gewählten Recht.[72] Die Verweisung aufgrund Rechtswahl führt unmittelbar zum gewählten Recht. Wählen Ausländer deutsches Recht, ist es aus deutscher Sicht also bedeutungslos, ob die nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wirksame Rechtswahl auch vom Heimatrecht der Eheleute bzw. vom gewählten Recht anerkannt wird.[73]

 

Beispiel:

Gesetzlicher Güterstand nach griechischem Recht ist die Zugewinngemeinschaft. Ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht möglich.[74] Aus deutscher Sicht konnten in Deutschland lebende griechische Eheleute die Zugewinngemeinschaft daher nur ausschließen, indem sie gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB unter Berufung auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland deutsches Güterrecht wählten und den dadurch für sie eingetretenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts modifizieren bzw. durch die Gütertrennung deutschen Rechts ersetzen. Aus griechischer Sicht hingegen würden eine güterrechtliche Rechtswahl und der darauf gestützte güterrechtliche Vertrag gem. Art. 15 griech. ZGB nicht anerkannt werden (international hinkender Ehevertrag), so dass eine in Griechenland erhobene Klage auf Zugewinnausgleich dennoch Erfolg hätte (Möglichkeit des forum shopping).

Nachdem freilich am 29.1.2019 auch in Griechenland die EuGüVO in Kraft getreten ist, wird die Rechtswahl auch in Griechenland anerkannt werden, sollte sie nach diesem Zeitpunkt vereinbart worden sein und die Anforderungen der EuGüVO einhalten.

 

Rz. 71

Rück- und Weiterverweisungen durch das gewählte Recht sind gem. Art. 4 Abs. 2 EGBGB unbeachtlich.

[72] Vorrangig sind auch hier internationale Abkommen zu beachten, wie für iranisch-iranische Ehen das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen (siehe § 2 Rdn 201 ff.). Das zuletzt im Verhältnis zu Italien noch bis zum 23.8.1987 geltende Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 wird nach überwiegender Ansicht für ab dem 31.3.1953 geschlossene Ehen durch Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB verdrängt: BGH NJW 1987, 583; Schotten/Schmellenkamp, Internationales Privatrecht, Rn 133; Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 9 Rn 20; Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Art. 15 EGBGB Rn 2a.
[73] Einzelheiten zur güterrechtlichen Rechtswahl können der oben angegebenen Literatur sowie den einschlägigen Kommentaren entnommen werden.
[74] Dazu Stamatiadis/Tsantinis, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2016, Länderbericht Griechenland Rn 21.

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