Rz. 286

Mit dem Zulassungsantrag nach § 80 Abs. 3 OWiG muss beantragt werden, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen. Damit ist automatisch vorsorglich Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne dass dies im Antrag ausdrücklich gesagt werden muss.

 

Rz. 287

Für den Zulassungsantrag gelten nach § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel (§§ 297 bis 303 StPO) entsprechend. Für die Form und Frist des Zulassungsantrags gelten § 341 Abs. 1 StPO, den § 79 Abs. 4 OWiG ergänzt, sowie die §§ 342, 344, 345 StPO entsprechend. Es kann also auf die Ausführungen bei Rdn 258 ff. verwiesen werden. Der Zulassungsantrag ist daher von vornherein unzulässig, wenn er nicht erkennen lässt, inwieweit das Urteil angefochten werden soll, welcher Antrag gestellt und welche Rüge erhoben wird, oder wenn den Anforderungen für diese Rüge nicht genügt wird (vgl. z.B. OLG Köln, VRS 78, 467).

 

Hinweis

Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einlegung der Rechtsbeschwerde. Der Zulassungsantrag kann danach z.B. auch unzulässig sein, wenn er sich nur in Angriffen gegen die amtsgerichtliche Beweiswürdigung erschöpft. Werden mit dem Zulassungsantrag Verfahrensrügen erhoben, so müssen sie innerhalb der Begründungsfrist formgerecht vorgebracht werden (OLG Düsseldorf, VRS 64, 41; OLG Hamm, VRS 46, 305).

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