Rz. 258

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist eine Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln: Es ist also nur derjenige beschwert, dessen Rechte oder schutzwürdigen Interessen durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt sind (BGHSt 16, 374 ff.; wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 296 Rn 9 ff. m.w.N.: zur Beschwer bei der Rechtsmitteleinlegung allgemein Burhoff/Kotz/Kotz, Teil A Rn 1383 ff.).

 

Rz. 259

Die Anfechtungsberechtigung richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln. Danach sind also zur Einlegung der Rechtsbeschwerde i.d.R. berechtigt:

der Betroffene und
die StA.

Für den Betroffenen kann der Verteidiger aus eigenem Recht und im eigenen Namen Rechtsbeschwerde einlegen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 297 StPO), allerdings nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen.

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