Rz. 211

Folge einer (ordnungsgemäßen) Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss (auch Rdn 213 ff.), ist, dass das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe wird. Das hat die weitere Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Foto aus eigener Anschauung würdigen kann und daher dann auch in der Lage ist, zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung (überhaupt) tauglich ist. Das ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung (dazu u.a. grundlegend BayObLG, DAR 1999, 370; Beschl. v. 18.2.2021 – 202 ObOWi 15/21; KG, DAR 2006, 158; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.2.2006 – 2 Ss OWi 1231/05; OLG Dresden, zfs 2008, 70; OLG Düsseldorf, zfs 2004, 337; VRR 2013, 393; OLG Hamm, DAR 2005, 462 = NZV 2006, 162 = zfs 2005, 413; Beschl. v. 5.10.2021 – III-3 RBs 211/21; OLG Karlsruhe, DAR 1995, 337; zu einem Sonderfall OLG Hamm, VA 2006, 69 [Ls.]).

 

Hinweis

Macht der Tatrichter von der Möglichkeit der Bezugnahme Gebrauch, sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – wie z.B. ein (Front-)Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt, – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (u.a. BayObLG, Beschl. v. 18.2.2021 – 202 ObOWi 15/21; OLG Hamm, Beschl. v. 5.10.2021 – III-3 RBs 211/21). Es ist dann weder eine Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität des Fahrers mit dem Betroffenen stützt, erforderlich, noch müssen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben werden. Es reicht aus, wenn das Urteil nur mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein – nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes – Radarfoto handelt (Burhoff/Gübner, OWi, Rn 2677 ff.). M.E. ist nicht erforderlich, dass auch noch mitgeteilt wird, ob es sich um eine männliche oder weibliche Person handelt (BGHSt 41, 376, 383). Denn ist das Lichtbild zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, muss sich auf ihm zumindest erkennen lassen, ob es sich bei der abgebildeten Person um einen Mann oder eine Frau handelt (einschr. KG, VA 2017, 198 [dann nicht erforderlich, wenn das Urteil eine genauere Beschreibung des Fotos enthält]).

 

Rz. 212

Diese Rechtsprechung hat i.Ü. das BayObLG fortgeführt. Danach kann der Tatrichter das Foto auch in Form einer Fotografie oder Fotokopie in die Urteilsgründe selbst aufnehmen (BayObLG, NZV 1996, 330 = JR 1997, 38 m. zust. Anm. Göhler, JR 1997, 39). Dann bedarf es sogar keiner Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO mehr.

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