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Für das Zusatzschild zu Zeichen 274 StVO "bei Nässe" gilt: Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nur, wenn die Fahrbahn "nass" war. Dazu, wann das der Fall ist, hat das OLG Hamm vor einiger Zeit noch einmal Stellung genommen. Danach ist "Nässe" i.S.d. Zusatzschildes der StVO gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist (OLG Hamm, NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85 = VRS 100, 61 m.w.N. zur früheren Rspr.; s.a. Metz, NZV 2018, 60, 63). Das muss sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergeben. Der Begriff "Nässe" muss mit Tatsachen belegt werden (zum Augenblicksversagen bei "Nässe" s. KG, Beschl. v. 18.20219 – 3 Ws (B) 30/19, VA 2019, 141).

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