Rz. 41

Im Bußgeldverfahren spielt, wenn es um die Verwertung von Messungen geht, auch die Frage eine Rolle, ob und seit wann der Messbeamte in der Bedienung des Messgerätes geschult war. Insoweit geht die Rspr. davon aus, dass, wenn Messbeamte einmal in der Bedienung eines Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind, diese Schulung auch für nachfolgende Änderungen der Softwareversionen des Messgerätes gilt (s.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014 – 1 RBs 50/14, insoweit nicht in OLG Düsseldorf, VRR 2014, 392 = VA 2014, 193; OLG Hamm VRR 8/2017, 18; AG Castrop-Rauxel VRS 131, 144 = VA 2017, 126). Auch eine bereits mehrere Jahre zurückliegende Schulung soll nicht zu Zweifeln an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung veranlassen, wenn konkrete Hinweise fehlen, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen erfahren hat (KG, NStZ 2019, 289 = VRS 135, 29 = VA 19, 47 für zwölf Jahre; und für gut fünf Jahre OLG Düsseldorf und OLG Hamm, jew. a.a.O.).

 

Hinweis

Das ist m.E. zweifelhaft. Jedenfalls muss der Verteidiger, wenn er einen Beweisantrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Messbeamten nicht in der aktuellen Softwareversion des Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind, stellt, Angaben darüber machen, welche Änderungen aus der neuen Software sich für die Bedienung des Messgerätes ergeben. Sonst soll das AG dem bei einem standardisierten Messverfahren nicht nachgehen müssen (so das AG Castrop-Rauxel, a.a.O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge