Rz. 9

Hat der Erblasser ein Immaterialgüterrecht mit Zustimmung des Berechtigten genutzt, so kann die Berechtigung entweder als Teil des Nachlasses auf die Erben übergehen oder mit dem Tod des Erblassers erlöschen. Das hängt im Einzelnen von Art, Inhalt und Umfang der Zustimmung ab. So kann ein urheberrechtliches Nutzungsrecht bspw. grds. nicht ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 UrhG). Allerdings gilt die in § 34 UrhG geregelte Einschränkung nur für lebzeitige Übertragungen und nicht für die Vererbung des Nutzungsrechts. Der Inhaber des Nutzungsrechts ist insoweit frei und bedarf für die Vererbung nicht der Zustimmung des Urhebers.[5] Das hat erhebliche Bedeutung für den Kauf von Musik und Büchern in elektronischer Form, wobei aber auch geprüft werden muss, ob das dem Erblasser eingeräumte Nutzungsrecht zeitlich auf die Nutzung durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten beschränkt wurde. So ist es in den AGB vieler Onlineanbieter vorgesehen (eingehend § 5 Rdn 21 ff.).

 

Rz. 10

Art, Inhalt und Umfang der jeweiligen Zustimmung lassen sich in der Praxis häufig erst durch Auslegung ermitteln, da in der Regel Schriftform nicht erforderlich ist und auch schriftlich festgehaltene Erklärungen bekanntermaßen oft genug auslegungsbedürftig sind. Die insoweit für die Auslegung geltenden Grundsätze hat der BGH in seinen beiden "Vorschaubilder-Entscheidungen" ausführlich dargelegt.[6] Sie sind auch anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob die jeweilige Zustimmung des Berechtigten auch für die Erben fortgelten soll. Auszulegen ist der objektive Inhalt der Erklärung, wobei leitend für die Auslegung regelmäßig der "Zweckübertragungsgedanke" ist,[7] wonach im Zweifel Rechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

 

Rz. 11

Auch wenn im Einzelfall kein Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde, kann sich aus den Umständen und dem schlüssigen Verhalten des Berechtigten auch eine ("einfache") Einwilligung ergeben. So hat der BGH etwa aus dem Hochladen eines Bildes im Internet die Einwilligung in die Darstellung des Bildes in der Bildervorschau einer Suchmaschine abgeleitet.[8]

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