Rz. 6

Im Falle der Nutzung eines Immaterialgüterrechts durch den Erblasser ohne Zustimmung des Berechtigten oder bei einer sonstigen Rechtsverletzung hat der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche gegen den Erblasser.

In unserem Beispiel hat A das Zeichenprogramm ohne Zustimmung genutzt. Der Berechtigte hat gegen ihn deshalb Ansprüche auf vollständige Löschung des Zeichenprogramms (§ 69f Abs. 1 UrhG), auf Zahlung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) und auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG). Ähnliche Ansprüche sind geregelt in § 139 PatentG, § 14 MarkenG, § 42 DesignG, § 24 GebrMG, § 9 HalblSchG, § 37 SortenG.

 

Rz. 7

Es stellt sich bei diesen Ansprüchen die Frage, inwieweit sie nach den §§ 1922, 1967 BGB auch zu den von den Erben zu erfüllenden Nachlassverbindlichkeiten gehören. Soweit es um die Zahlung von Schadensersatz, die Herausgabe von Gegenständen oder die Löschung von Daten geht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Ansprüche nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören sollten.[3] Warum sollte der Erbe bspw. behalten dürfen, was der Erblasser löschen musste?

Anders ist es aber, soweit es um den Anspruch auf Unterlassen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geht. Mit dem Tod des Erblassers entfällt die in aller Regel durch sein Verhalten begründete Wiederholungsgefahr. So hat etwa auch der Adressat ehrbeeinträchtigender Äußerungen keinen Anspruch gegen die Erben auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ansprüche Dritter auf Unterlassen gegen den Erblasser als "Handlungsstörer" oder als "Verletzer" gehen deshalb regelmäßig mit dem Todesfall unter.[4]

 

Rz. 8

In unserem Beispiel gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten mithin der Anspruch auf Löschung des Zeichenprogramms sowie der Schadensersatzanspruch, nicht aber der Anspruch auf Unterlassen gegen A.

[3] Nicht zu verwechseln ist diese Konstellation mit derjenigen, in der nicht ein Dritter, sondern der Erblasser einen Unterlassungs-, Löschungs- oder Geldentschädigungsanspruch hatte. Solche Ansprüche gehen in bestimmten Konstellationen nicht auf die Erben über, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 5.3.1992 – 1 BvR 1291/87 (keine Rechtsnachfolge in einen Unterlassungsanspruch); BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 530/15, NJW 2017, 800 und BGH, Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 261/16, NJW 2017, 3004 jew. zu Fällen der Unvererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
[4] BVerfG, Beschl. v. 5.3.1992 – 1 BvR 1291/87. Siehe auch BGH, Urt. v. 16.3.2006 – I ZR 92/03, ZErb 2006, 306; MüKo-BGB/Küpper, § 1967 BGB Rn 27 jew. für die Fälle der durch den Erblasser begründeten Wiederholungsgefahr.

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