Rz. 261

Gegenstand der Verlagsverträge (siehe § 5 Rdn 6 Muster: Verlagsvertrag über ein Fachbuch) sind Werke der Literatur- und Tonkunst (§ 1 VerlG), wozu wissenschaftliche und technische Abbildungen ebenso zählen wie choreografische und pantomimische Werke, ebenso solche über wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke (§§ 70, 71 UrhG).[373] Ausgenommen sind Werke der bildenden Kunst und der Fotografie, also solche Rechte, die früher im Kunsturhebergesetz (KUG) erfasst wurden.

 

Rz. 262

Der Verlagsvertrag kann sich auch auf bereits vorliegende Werke beziehen oder auf solche, die erst nach Abschluss des Vertrages geschaffen und fertig gestellt werden sollen.[374] Geht es um künftig zu erstellende Werke, so hat der Vertrag eine angemessene Frist zur Ablieferung vorzusehen, die allerdings vertraglich konkretisiert werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei immer, dass dem Verfasser ein Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung herstellen kann, wobei eine andere Tätigkeit des Verfassers bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht bleibt, wenn der Verleger die Tätigkeit bei dem Abschluss des Vertrages weder kannte noch kennen musste (§ 11 Abs. 2 VerlG).[375]

 

Rz. 263

§ 11 VerlG verlangt, dass die Werke hinreichend bestimmbar sein müssen. Bei Verträgen über Werke, die überhaupt nicht oder nur der Gattung nach bestimmt sind, gilt § 40 UrhG. Danach bedürfen Verträge der Schriftform und können von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrem Abschluss gekündigt werden.

 

Rz. 264

Verlagsverträge können über geschützte oder ungeschützte Werke abgeschlossen werden. Hierzu wären etwa Beispiele über Verlagsverträge über ältere Werke, die nicht mehr dem Urheberrechtsschutz unterliegen oder über amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG zu nennen. Es kommen dann die §§ 39, 40 VerlG zum Tragen, die besagen, dass in einem solchen Falle der Verfasser zur Verschaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet ist.

 

Rz. 265

 

Hinweis

Für den Fall, dass der Verfasser arglistig verschweigt, dass das Werk bereits anderweitig in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, haftet er nach den zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen (zur Rechtsverschaffungspflicht siehe Rdn 138). Jedenfalls hat sich der Verfasser in gleicher Weise zu verhalten, als würde an dem Werk ein Urheberrecht bestehen. Weiterhin gilt, dass dem Verleger die Befugnis verbleibt, das von ihm veröffentlichte Werk jedem Dritten unverändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen (§ 40 VerlG).

[373] Vgl. dazu Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 432 ff.
[374] Allerdings entsteht das Verlagsrecht gem. § 9 VerlG erst am fertiggestellten Werk.
[375] Schricker, Verlagsrecht, § 11 Rn 5. Der Verfasser ist im Zweifel zu persönlicher Herstellung des Werkes verpflichtet.

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