Rz. 144

§ 40a Abs. 1 UrhG gibt dem Urheber für den Fall der Einräumung der exklusiven Nutzung gegen pauschale Vergütung das Recht, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung.

 

Rz. 145

§ 38 Absatz 4 Satz 2 UrhG ist entsprechend anzuwenden. In Satz 2 erfolgt ein Verweis auf § 38 Abs. 4 S. 2 UrhG, also die Regelung zur Zweitveröffentlichung eines wissenschaftlichen Beitrags. Dort ist geregelt, dass die Quelle der Erstveröffentlichung anzugeben ist.

Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken, also die Exklusivität verlängern (§ 40a Abs. 2 UrhG). Die Idee dahinter ist, dass die (in der Regel wirtschaftliche) Position des Urhebers nach Ablauf von fünf Jahren so gestärkt ist, dass dieser "auf Augenhöhe" mit dem Verwerter verhandeln kann.[196]

 

Rz. 146

§ 40a Abs. 3 UrhG enthält die zum Teil auch in § 41 UrhG vorgesehenen Ausnahmeregelungen.

Bei Vertragsschluss kann der Urheber ein zeitlich unbegrenztes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn

er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck des Werkes oder die Beschaffenheit eines Produkts oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produkts oder einer Dienstleistung gehört (Nr. 1),[197]
es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt (Nr. 2),
das Werk mit Zustimmung des Urhebers (entsprechende Zweckbestimmung im Nutzungsvertrag!) für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist (Nr. 3) oder

nicht veröffentlicht werden soll (Nr. 4) (etwa ein unternehmensinternes Gutachten, das geheim bleiben soll).

Zum Nachteil des Urhebers kann von den oben beschriebenen Rechten nur durch gemeinsame Vergütungsregelungen oder Tarifvertrag abgewichen werden (§ 40a Abs. 4 UrhG).

 

Rz. 147

Fraglich ist, ob § 40a UrhG in Arbeits- und Dienstverhältnissen Anwendung findet.

In der Gesetzesbegründung[198] heißt es dazu, dass diese Bestimmung dem Inhalt und Wesen (siehe § 43 UrhG letzter Halbsatz) des Arbeitsverhältnisses widerspreche. Dem ist zu folgen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer und Beamte eine laufende Vergütung erhalten, die nach der herrschenden Abgeltungstheorie unabhängig von der Verwertbarkeit des Werkes gezahlt wird und somit der Urheber kein wirtschaftliches Risiko trägt. Zudem wird das Werk für konkrete betriebliche Zwecke erstellt, woraus folgt, dass der Arbeitnehmer durch eine anderweitige Verwertung die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzen würde.

 

Rz. 148

 

Hinweis

Während die Übergangsregelung in § 132 Abs. 3a UrhG grds. vorsieht, dass auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1.3.2017 geschlossen worden oder entstanden sind, die Vorschriften dieses Gesetzes in der bisherigen Fassung (aus dem Jahre 2002) weiter anzuwenden sind, gilt für § 41 UrhG lediglich eine Übergangsfrist bis zum 1.3.2018. Für alle nach diesem Datum geschlossenen Verträge gilt das oben erwähnte Änderungsverbot des Abs. 4.

[196] BT-Drucks 18/8625, 29.
[197] Die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/8625, 29 verweist auf die Begründung zu § 32d Abs. 2 UrhG.
[198] BT- Drucks 18/8625, 30.

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