Rz. 224
Hinweis
Siehe auch Rdn 147 ff., § 2 Rdn 910.
Rz. 225
Die Auswirkungen des Vergleichs auf etwaige Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger sind grundsätzlich zu beachten (siehe hierzu auch Rdn 220 ff.).
Rz. 226
Ein Streithelfer kann keinen vom Vergleich der Prozessparteien abweichenden Kostenantrag stellen (siehe auch Rdn 199 und 147 f.),[242] denn der Streithelfer kann sich gemäß § 67 ZPO mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen. Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur solange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt.[243]
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