Rz. 219

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 195, § 2 Rdn 785 ff.

 

Rz. 220

Die Anwaltshaftung wegen einer Falschberatung entfällt nicht dadurch, dass der Anwalt der (rechtlich oder tatsächlich falschen) Empfehlung des angerufenen Gerichtes folgt (dazu § 2 Rdn 767).

 

Rz. 221

Auch muss der anwaltliche Berater beachten, dass ein "wechselseitiger Forderungsverzicht" dann nicht angebracht sein kann, wenn nur die Ansprüche des klagenden Verletzten mit dem Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber die (u.U. noch gar nicht angemeldeten oder verfolgten) Ansprüche eines beklagten anderen Unfallbeteiligten (z.B. Fahrer/Halter des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers).

 

Rz. 222

Hat ein Versicherer die Schadenabwicklung federführend übernommen, sollte vor Vergleichsabschluss geklärt sein, wie sich der Vergleich auf die anderen involvierten Schadenersatzpflichtigen (Gesamtschuldner) auswirkt (siehe dazu auch § 2 Rdn 889 ff.).[240] Gleiches sollte beim Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft gelten.

 

Rz. 223

Der die Führung des Haftpflichtprozesses übernehmende Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflicht zur Interessenwahrung gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn er einen für diesen günstigen Vergleich widerruft, obwohl er selbst beabsichtigt, die Deckung zu verweigern (siehe auch § 2 Rdn 464).[241]

[240] Siehe OLG Hamm v. 13.6.1997 – 20 U 74/96 – r+s 1998, 220 = VersR 1998, 1440 (Schließt ein Anwalt für einen führenden Versicherer einen Vergleich und ist dem Anwalt dabei nicht bekannt, dass der Vergleich auch verbindliche Wirkungen für die anderen Versicherer hat, so kann der Vergleich nicht wirksam angefochten werden, da nur ein Rechtsfolgenirrtum vorliegt.).
[241] BGH v. 18.7.2001 – IV ZR 24/00 – NZV 2002, 29 = NVersZ 2001, 472 = r+s 2001, 499 = VersR 2001, 1150 = zfs 2001, 508.

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