Rz. 219
Rz. 220
Die Anwaltshaftung wegen einer Falschberatung entfällt nicht dadurch, dass der Anwalt der (rechtlich oder tatsächlich falschen) Empfehlung des angerufenen Gerichtes folgt (dazu § 2 Rdn 767).
Rz. 221
Auch muss der anwaltliche Berater beachten, dass ein "wechselseitiger Forderungsverzicht" dann nicht angebracht sein kann, wenn nur die Ansprüche des klagenden Verletzten mit dem Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber die (u.U. noch gar nicht angemeldeten oder verfolgten) Ansprüche eines beklagten anderen Unfallbeteiligten (z.B. Fahrer/Halter des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers).
Rz. 222
Hat ein Versicherer die Schadenabwicklung federführend übernommen, sollte vor Vergleichsabschluss geklärt sein, wie sich der Vergleich auf die anderen involvierten Schadenersatzpflichtigen (Gesamtschuldner) auswirkt (siehe dazu auch § 2 Rdn 889 ff.).[240] Gleiches sollte beim Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft gelten.
Rz. 223
Der die Führung des Haftpflichtprozesses übernehmende Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflicht zur Interessenwahrung gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn er einen für diesen günstigen Vergleich widerruft, obwohl er selbst beabsichtigt, die Deckung zu verweigern (siehe auch § 2 Rdn 464).[241]
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