Rz. 631

In einem Tendenzbetrieb (§ 118 Abs. 1 BetrVG: Presse, karitative Unternehmen u.a.) besteht für den Arbeitgeber nach herrschender Meinung keine Verpflichtung, sich beim Betriebsrat um den Abschluss eines Interessenausgleichs zu bemühen. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Betriebsrat keinerlei Informations- oder Beratungsrechte zustehen. Diese sind lediglich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.[1372]

Auch hier ist jedoch die sog. Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG zu berücksichtigen, die Ausnahmen für Tendenzbetriebe nicht vorsieht. In jedem Fall ist auch in einem Tendenzbetrieb eine einstweilige Verfügung in Betracht zu ziehen, wenn seitens des Arbeitgebers vor Durchführung der Maßnahmen keinerlei Information erfolgt.[1373]

[1373] ArbG Darmstadt 18.11.2004, AE 2005, 66; ArbG Hamburg 29.11.1993 – 27 BVGa 5/93, AiB 1994, 246; vgl. zu der auch in Tendenzunternehmen geltenden Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG LAG Berlin-Brandenburg 14.4.2016 – 21 Sa 1544/15, juris.

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