Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung - Interessenausgleich, Verbot von Kündigungen und Aufhebungsverträgen

 

Orientierungssatz

Auch in Tendenzbetrieben hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer Betriebsänderung unterläßt, bevor nicht der Beratungs- und Verhandlungsanspruch des Betriebsrats erfüllt ist. Zur Sicherung des Anspruchs des Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich kann dem Arbeitgeber im Verfahren der einstweiligen Verfügung verboten werden, Kündigungen auszusprechen, Aufhebungsverträge abzuschließen oder andere Vorbereitungshandlungen vorzunehmen.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG §§ 102, 111, 118

 

Fundstellen

Haufe-Index 443605

AiB 1994, 246 (ST1)

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