Rz. 315

Der Arbeitgeber wird gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zur Arbeitsbefreiung und Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Es gilt dabei das Lohnausfallprinzip. Die Kosten der Schulungsteilnahme, wie z.B. Schulungsgebühr, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, trägt der Arbeitgeber dagegen gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG.

Ein Anspruch auf Freistellung setzt eine vorherige Inanspruchnahme des Betriebsrats durch den Gläubiger voraus.[743]

Der Freistellungsanspruch besteht auch nach dem Ende der Amtszeit des Betriebsrates fort, sofern er während dieser entstanden ist. Die Rechnung ist an den ehemaligen Betriebsrat zu richten und nach einer Prüfung durch diesen durch den Arbeitgeber zu begleichen. Es spielt ferner keine Rolle, ob der Anspruch erst nach Ende der Amtszeit geltend gemacht worden ist.[744]

 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nur die Freistellungsverpflichtung sowie die Übernahme der Schulungs-, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten im Wege des Beschlussverfahrens geltend zu machen sind. Anspruchsberechtigt sind sowohl der Betriebsrat als Gremium, als auch das einzelne Betriebsratsmitglied selbst. Besteht dagegen Streit über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Schulungsveranstaltung, kommt allein die übliche Lohnklage durch den Arbeitnehmer im Wege des Urteilsverfahrens in Betracht.[745]

[745] BAG 17.9.1974 – 1 AZR 574/73, AP Nr. 17 zu § 37 BetrVG 1972.

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