aa) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 427

Es kommt häufig vor, dass der Arbeitgeber zur Eingruppierung untätig bleibt. Das hat auch damit zu tun, dass er den Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG "verklagen" muss und hierbei die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Eingruppierung darzulegen und zu beweisen hat. Unterbleibt dieses, ist es Sache des Betriebsrats, tätig zu werden.

 

Rz. 428

Hierbei kann der Betriebsrat – entgegen dem unvollkommenen Wortlaut des § 101 BetrVG – keinen Antrag auf Aufhebung der Eingruppierung stellen. Vielmehr muss er dem Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einzuholen und im Verweigerungsfall ersetzen zu lassen. Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat jedoch zur Eingruppierung nichts mitteilt, muss dem Arbeitgeber zusätzlich aufgegeben werden, den Arbeitnehmer einzugruppieren. Keine Eingruppierung in die bestehende Vergütungsordnung liegt bspw. bei Verwendung der Kürzel OT (= ohne Tarif) vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die bislang praktizierte tarifliche Vergütungsordnung vorliegend nicht angewendet werden soll.

bb) Antrag auf ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung

 

Rz. 429

Muster 3.34: Antrag auf ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung

 

Muster 3.34: Antrag auf ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung

An das

Arbeitsgericht _________________________

_________________________

Antrag

im Beschlussverfahren

betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)

mit den Beteiligten:

1. Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats)

– Betriebsrat/Antragsteller –

2. Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift)

– Arbeitgeberin –

Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, den Arbeitnehmer _________________________ einzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einzuholen und im Verweigerungsfall gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen,
2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

Begründung:

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb in _________________________ gebildete _________________________-köpfige Betriebsrat.

In diesem Betrieb gibt es eine Vergütungsordnung. Diese besteht in der Anwendung der einschlägigen Tarifverträge. Diese wurde von der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Vergütung seit jeher angewandt, und zwar auch nachdem sie durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband aus der Tarifbindung ausgeschieden war. Sie vereinbarte zudem die Geltung der Tarifverträge individualrechtlich in den meisten Arbeitsverträgen.

Den im Antrag genannten Arbeitnehmer _________________________ stellte die Arbeitgeberin zum _________________________ ein, entsprechend der Betriebsratsanhörung mit Schreiben vom _________________________ gemäß

Anlage BR1.

Zur Eingruppierung teilte sie lediglich mit: "OT", also ohne Tarif. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie die bisherige Vergütungsordnung für diesen Arbeitnehmer nicht mehr anwenden will und ihn nicht in diese Vergütungsordnung eingruppieren will.

Von dieser Vergütungsordnung kann sich die Arbeitgeberin jedoch nicht einseitig dadurch lossagen, dass sie Arbeitnehmer ohne Tarif, d.h. außerhalb der bisherigen Vergütungsordnung, einstellen will. Das einseitige Abgehen von der bestehenden Vergütungsordnung verstößt gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und ist unwirksam. Solange der Betriebsrat nicht die Zustimmung zu einer abweichenden Vergütungsordnung erteilt hat, hat die Arbeitgeberin nach wie vor die bisherige Vergütungsordnung anzuwenden. Die beteiligungspflichtige Eingruppierungsentscheidung bezieht sich nicht nur darauf, wie ein Arbeitnehmer innerhalb einer Vergütungsordnung einzugruppieren ist, sondern auch darauf, ob ein Arbeitnehmer von einer bestimmten Vergütungsordnung erfasst wird oder nicht.

Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom _________________________ gemäß

Anlage BR2

erfolglos zur Vornahme der Eingruppierung auf. Der Betriebsrat beschloss am _________________________, der Arbeitgeberin gerichtlich aufgeben zu lassen, die Eingruppierung unter Beachtung der Mitwirkung des Betriebsrats nachzuholen (wird ausgeführt).

Dieser Antrag ist gemäß der Rechtsprechung des BAG begründet aus § 101 BetrVG.

(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)

Rechtsanwalt

cc) Erläuterungen

(1) Umgruppierung

 

Rz. 430

Bei einer Umgruppierung gilt Entsprechendes wie bei der erstmaligen Eingruppierung. Bei einer Versetzung ist nach § 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG zwingend die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen, unabhängig davon, ob diese unverändert bleibt oder sich ändert, also eine Umgruppierung vo...

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