Rz. 490

Wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmung in dem betroffenen Bereich bereits abschließend ausgeübt hat, etwa durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber den durch die Vereinbarung vorgegebenen Rahmen überschritten hat. Dann liegt ein Verstoß sowohl gegen das Mitbestimmungsrecht als auch gegen die Betriebsvereinbarung vor. Bei einem Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung greift zugleich der Durchführungsanspruch aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG.[1134] Auch dieser kann die Form eines Unterlassungsanspruchs haben.[1135]

[1134] Vgl. BAG 18.1.2005 – 3 ABR 21/04, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Fitting u.a., § 77 BetrVG Rn 4 und 7.

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