Rz. 498
Die Vollstreckung findet nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag statt.[1157] Dieser ist an das Arbeitsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO) zu richten, auch wenn die zu vollstreckende Entscheidung vom LAG oder BAG getroffen wurde.[1158]
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