Rz. 467

Das Verfahren nach § 100 ArbGG ist ein Eilverfahren.[1059] Die Einlassungs- und Ladungsfristen sind nach § 100 Abs. 1 S. 4 ArbGG auf 48 Stunden verkürzt. Das Arbeitsgericht entscheidet durch den Vorsitzenden.[1060] Der Beschluss ist den Beteiligten spätestens vier Wochen nach Antragstellung zuzustellen (§ 100 Abs. 1 S. 6 ArbGG).

 

Rz. 468

 

Praxishinweis

In der Praxis kann – bei einer entsprechenden "Verzögerungshaltung" der Gegenseite – zwischen Antragstellung nach § 100 ArbGG und erster Sitzung der Einigungsstelle nach zweitinstanzlicher Entscheidung jedoch ein erheblicher Zeitraum liegen. Dies sollte bei der Planung mitbestimmungsrechtlicher Sachverhalte, insbesondere bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG, berücksichtigt werden.

 

Rz. 469

Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Sind für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle strittige Tatsachen relevant, ist nach wohl herrschender Meinung trotz des im Eilverfahren in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatzes eine Beweisaufnahme ohne Begrenzung der Beweismittel erforderlich.[1061] Gegebenenfalls sind Zeugen zu hören.

[1059] Vgl. Germelmann u.a./Schlewing, § 100 ArbGG Rn 20.
[1060] Die Entscheidung über den Antrag trifft – nach erneuter Änderung des § 98 Abs. 1 ArbGG (nunmehr § 100 ArbGG) –wieder allein der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer (vgl. Schwab/Weth/Walker, § 100 ArbGG Rn 33).
[1061] Siehe LAG Düsseldorf 10.12.1997 – 12 TaBV 61/97, NZA-RR 1998, 319; LAG München 14.3.1989, ZTR 1990, 37; anderer Auffassung: LAG Berlin 27.1.1993, AiB 1993, 733; LAG Köln 5.12.2001, NZA-RR 2002, 586 mit Hinweis auf den Beschleunigungsgrundsatz. Der Entscheidung ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber die allgemeine Vorschrift zur Beweiserhebung (§ 83 Abs. 2 ArbGG) gerade nicht von dem Verweis in § 100 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgenommen hat (vgl. dazu Schwab/Weth/Walker, § 100 ArbGG Rn 24).

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