Rz. 467
Das Verfahren nach § 100 ArbGG ist ein Eilverfahren.[1059] Die Einlassungs- und Ladungsfristen sind nach § 100 Abs. 1 S. 4 ArbGG auf 48 Stunden verkürzt. Das Arbeitsgericht entscheidet durch den Vorsitzenden.[1060] Der Beschluss ist den Beteiligten spätestens vier Wochen nach Antragstellung zuzustellen (§ 100 Abs. 1 S. 6 ArbGG).
Rz. 468
Praxishinweis
In der Praxis kann – bei einer entsprechenden "Verzögerungshaltung" der Gegenseite – zwischen Antragstellung nach § 100 ArbGG und erster Sitzung der Einigungsstelle nach zweitinstanzlicher Entscheidung jedoch ein erheblicher Zeitraum liegen. Dies sollte bei der Planung mitbestimmungsrechtlicher Sachverhalte, insbesondere bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG, berücksichtigt werden.
Rz. 469
Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Sind für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle strittige Tatsachen relevant, ist nach wohl herrschender Meinung trotz des im Eilverfahren in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatzes eine Beweisaufnahme ohne Begrenzung der Beweismittel erforderlich.[1061] Gegebenenfalls sind Zeugen zu hören.
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