Rz. 592

Muster 3.46: Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

 

Muster 3.46: Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

An das Arbeitsgericht _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ (Kurzrubrum)

Az. _________________________

beantragen wir namens und im Auftrag der Beklagten:

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Anträge des Klägers sind zurückzuweisen. Es liegt bereits kein vollstreckungsfähiger Titel vor. Eine Zwangsvollstreckung kann nur dann erfolgen, wenn das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Im Einzelnen:

1. Fehlende Bestimmtheit

Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Das Erfordernis der von Amts wegen zu prüfenden Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können (vgl. BAG vom 15.10.2013 – 9 AZR 564/12, AP Nr. 20 zu § 611 BGB).

Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (BAG vom 28.2. 2003 – 1 AZB 53/02, NZA 2003 516, BAG vom 31. 5. 2012 – 3 AZB 29/12).

Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, weil das Weisungsrecht nach § 106 GewO dem Arbeitgeber zusteht. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG vom 27.5.2015 – 5 AZR 88/14, NZA 2015, 1053).

Nach diesen Grundsätzen entfaltet die vom Arbeitsgericht in Ziffer … des Tenors ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten keine Bindungswirkung. Der Weiterbeschäftigungsausspruch ist der Rechtskraft nicht fähig. Er ist nicht hinreichend bestimmt. Der Inhalt der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststellen.

Die Art und Weise der von der Bekl. vorzunehmenden Beschäftigung des Klägers ergibt sich nicht aus dem Titel. Verwertbare Angaben zur Art seiner Beschäftigung sind ihm nicht zu entnehmen. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus der Formulierung "…".

Die vorliegend für den Weiterbeschäftigungsanspruch maßgeblichen wesentlichen Arbeitsbedingungen sind dem Tenor oder zumindest dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Es ist unzulässig, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, was Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers sein soll. Dies ist ausschließlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten. Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es dem titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch bereits an der für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Bestimmtheit.

2. Objektive Unmöglichkeit

Darüber hinaus ist der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers mittlerweile unmöglich geworden, da ihr unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Eine objektive Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung liegt insbesondere immer dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist. In diesem Fall kann die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden. Eine Zwangsvollstreckung kann nur dann erfolgen, wenn die Vornahme der ausgeurteilten Handlung im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängt. Die Schuldnerin muss sich also in der Lage befinden, in der sie nur noch zu wollen braucht, um die von ihr geforderte Handlung vorzunehmen. Daran fehlt es, wenn die geschuldete Handlung objektiv nicht mehr möglich ist; wenn also der ernstlich gewollten Vorna...

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