Rz. 575
Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag im Urteil ist nicht vorgesehen.[1271] Die Entscheidung kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Es ist außerdem weiterhin möglich, beim Rechtsmittelgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG zu beantragen.[1272]
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