Rz. 575

Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag im Urteil ist nicht vorgesehen.[1271] Die Entscheidung kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Es ist außerdem weiterhin möglich, beim Rechtsmittelgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG zu beantragen.[1272]

[1271] LAG Rheinland-Pfalz 25.4.2005 – 10 Ta 84/05, NZA-RR 2006, 48; GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 39.
[1272] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 39.

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