Rz. 501

Bei Unternehmen mit Betrieben an unterschiedlichen Orten ist auf § 82 ArbGG zu achten: Ausschließlich örtlich zuständig ist in Betriebsratsangelegenheiten das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Der Unternehmenssitz ist dagegen maßgebend in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats oder des Konzernbetriebsrats.

Im Beschlussverfahren gibt es keinen Antragsgegner.[1164] Das BAG bezeichnet Arbeitgeber und Betriebsrat auch nicht als "Beteiligte zu 1." und "zu 2.", sondern sowohl im Tenor als auch in den Gründen schlicht und lesefreundlich als "Arbeitgeber(in)" und "Betriebsrat";[1165] Nachahmung empfehlenswert.

Mitbestimmungswidrig ist nicht nur die Anordnung von Überstunden oder ihre Vereinbarung, sondern auch ihre bloße Entgegennahme, das Dulden.[1166] Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, die Arbeitnehmer arbeiteten von sich aus und ohne sein Zutun außerhalb des vorgegebenen Rahmens. Das BAG hat gerade zur Überschreitung von maximalen Gleitzeitguthaben entschieden, dass Unterlassungsverpflichtungen nicht darauf beschränkt sind, eigene Handlungen zu unterlassen, sondern dass sie vielmehr auch bedeuten können, dass der Verpflichtete aktiv auf Dritte einwirken muss, um den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zu verhindern.[1167]

Um der strittigen und in vielen Fällen nicht bedeutenden Frage zu entgehen, ob das Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder nur bis zu 10.000 EUR beträgt, ist es im Antrag nicht beziffert worden.

[1167] BAG 29.4.2004 – 1 ABR 30/02, AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Durchführung, unter B. III. b), m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge