(1) § 23 Abs. 3 neben § 101 BetrVG

 

Rz. 415

Der Anspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG auf künftige Beachtung seiner Rechte ist durch § 101 BetrVG nicht ausgeschlossen. Beide Vorschriften finden vielmehr nebeneinander Anwendung: § 23 Abs. 3 BetrVG gibt dem Betriebsrat einen Anspruch auf künftige Beachtung seiner Beteiligungsrechte, während der in § 101 S. 1 BetrVG eingeräumte Anspruch primär ein Beseitigungsanspruch ist. § 101 BetrVG erfasst nicht die Abwehr einer zu erwartenden Rechtsverletzung. Der Betriebsrat kann nicht darauf verwiesen werden, jeweils auf den einzelnen Verstoß mit einem Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG zu reagieren. Der Anspruch des Betriebsrats auf künftige Beachtung seiner Beteiligungsrechte wird nicht dadurch erfüllt, dass eine betriebsverfassungswidrig durchgeführte Maßnahme wieder aufgehoben wird.[932]

Auch in diesem Zusammenhang ist an § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu denken, s. § 3 Rdn 689 ff.

[932] BAG 23.6.2009 – 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430; BAG 17.3.1987 – 1 ABR 65/85, AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972; BAG 7.8.1990 – 1 ABR 68/89, AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972; LAG Hamburg 12.1.2007 – 6 TaBV 7/06, AiB 2007, 670.

(2) Ordnungsgeld

 

Rz. 416

Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich hier nach § 23 Abs. 3 BetrVG und nicht nach § 101 S. 3 BetrVG. Die Anordnung von Ordnungshaft wie in der ZPO ist im Beschlussverfahren ausgeschlossen, § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

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