Rz. 151

Die Berufungsbegründung muss zunächst die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird (= Berufungsanträge). Damit legt der Berufungskläger fest, in welchem Umfang das Urteil des Arbeitsgerichts überprüft und ggf. abgeändert wird und ob der Streitgegenstand ergänzt oder modifiziert werden soll. Zwar können die Berufungsanträge durch Auslegung ermittelt werden;[349] es kann auch auf die Schlussanträge erster Instanz Bezug genommen werden.[350] Es sollte aber eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Berufungskläger sein Rechtsschutzersuchen sorgfältig formuliert und genau angibt, welche Abänderung (Umfang, Inhalt) des arbeitsgerichtlichen Urteils er begehrt.

Die Berufungsanträge können grds. noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingeschränkt oder erweitert werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 263, 264 ZPO, § 67 ArbGG erfüllt sind. Bei der freiwilligen Beschränkung der Berufung ist darauf zu achten, dass die Berufung unzulässig wird, wenn der Beschwerdewert von 600 EUR nicht mehr erreicht wird.

[349] BGH 29.3.2012 – V ZB 176/11, juris.

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