Rz. 670

▓ Terminierung

 

Regelmäßige Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG) finden einmal pro Vierteljahr grds. während der Arbeitszeit statt.
Regelmäßige Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG) finden einmal pro Vierteljahr grds. während der Arbeitszeit statt.
Zusätzliche Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG) können auf Initiative des Betriebsrats aus besonderen Gründen abgehalten werden. Auch sie finden grds. während der Arbeitszeit statt.
Außerordentliche Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 3 BetrVG) können vom Betriebsrat bzw. müssen von ihm auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bzw. der Abteilung abgehalten werden. Sie finden grds. außerhalb der Arbeitszeit statt.
 

Rz. 671

▓ Durchführung

 

Teilnahmeberechtigt an der Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung sind sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs bzw. der Abteilung mit Ausnahme der leitenden Angestellten (nur nach Vereinbarung). Der Arbeitgeber ist berechtigt an allen regelmäßigen, zusätzlichen sowie auf seinen Antrag anberaumten außerordentlichen Betriebsversammlungen teilzunehmen. Ferner teilnahmeberechtigt sind Beauftragte der Arbeitgeberverbände bei Hinzuziehung durch den Arbeitgeber sowie Vertreter von Gewerkschaften, soweit sie im Betrieb vertreten sind. Im Einzelfall können Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden.
Themen von Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten sein, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, inklusive solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art.

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