Rz. 326

Hält der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich, muss er einen ordnungsmäßigen Beschluss fassen, in dem möglichst präzise zu bezeichnen ist, für welche Aufgaben und zu welchen Themen der Betriebsrat auf die Beratung des Rechtsanwalts angewiesen ist.[777] Zwar braucht die Person des sachverständigen Rechtsanwalts im Beschluss noch nicht benannt zu werden. Dies wird jedoch regelmäßig zweckmäßig sein, da in der weiter erforderlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch eine Einigung über die Person des sachverständigen Rechtsanwalts erfolgen muss.

[777] GK-BetrVG/Weber, § 80 Rn 153.

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