Rz. 588

Außerdem können weitere objektive, vom Arbeitgeber nicht beeinflussbare Hindernisse angeführt werden, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. In Betracht kommen die Krankheit des Arbeitnehmers, ein Beschäftigungsverbot oder ein Hausverbot, das den Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Dritten unmöglich macht.[1305]

 

Rz. 589

Gründe, über die das Gericht im Erkenntnisverfahren bereits entschieden hat (z.B. der Wegfall des Arbeitsplatzes im Falle einer betriebsbedingten Kündigung), müssen im Vollstreckungsverfahren unberücksichtigt bleiben.[1306]

[1305] LAG Hessen 22.1.2014 – 12 Ta 366/13, juris; LAG Berlin 06.06.1986 – 9 Ta 6/86, AP Nr. 10 zu § 888 ZPO; GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 62.

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