Rz. 348

Die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt voraus:

(1) die Rechtskraft des zu vollstreckenden Beschlusses (Titels) aus dem Erkenntnisverfahren,
(2) eine nachfolgende Zuwiderhandlung des Arbeitgebers,
(3) einen Vollstreckungsantrag des Betriebsrats.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge