Rz. 348
Die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt voraus:
(1) | die Rechtskraft des zu vollstreckenden Beschlusses (Titels) aus dem Erkenntnisverfahren, |
(2) | eine nachfolgende Zuwiderhandlung des Arbeitgebers, |
(3) | einen Vollstreckungsantrag des Betriebsrats. |
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