Rz. 336

§ 23 Abs. 3 BetrVG betrifft Verpflichtungen des Arbeitgebers, die im BetrVG oder im AGG begründet sind (§ 17 Abs. 2 AGG). Allerdings sind auch Verstöße, die andere Gesetze verletzen, z.B. die Beteiligung des Betriebsrats vor Massenentlassungen nach § 17 Abs. 2 KSchG oder im Schwerbehindertenrecht nach §§ 181, 182 SGB IX, als betriebsverfassungsrechtliche Verstöße i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG erfasst, soweit sie die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen näher ausgestalten.[799]

 

Rz. 337

Auch Pflichten, die sich für den Arbeitgeber aus einer Betriebsvereinbarung (ggf. in Form eines Spruchs einer Einigungsstelle) ergeben, fallen unter die Verpflichtungen i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG. Allerdings dürfte der Betriebsrat regelmäßig bereits unmittelbar nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder direkt aus der betroffenen Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung haben – und somit unabhängig davon, ob ein grober Verstoß vorliegt.[800]

[799] HK-BetrVG/Düwell, § 23 Rn 58; Fitting u.a., § 23 Rn 60; Pohl, 990; Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rn 94.
[800] BAG 21.1.2003 – 1 ABR 9/02, AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972; BAG 29.4.2004 – 1 ABR 30/02, AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Durchführung.

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