Rz. 336
§ 23 Abs. 3 BetrVG betrifft Verpflichtungen des Arbeitgebers, die im BetrVG oder im AGG begründet sind (§ 17 Abs. 2 AGG). Allerdings sind auch Verstöße, die andere Gesetze verletzen, z.B. die Beteiligung des Betriebsrats vor Massenentlassungen nach § 17 Abs. 2 KSchG oder im Schwerbehindertenrecht nach §§ 181, 182 SGB IX, als betriebsverfassungsrechtliche Verstöße i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG erfasst, soweit sie die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen näher ausgestalten.[799]
Rz. 337
Auch Pflichten, die sich für den Arbeitgeber aus einer Betriebsvereinbarung (ggf. in Form eines Spruchs einer Einigungsstelle) ergeben, fallen unter die Verpflichtungen i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG. Allerdings dürfte der Betriebsrat regelmäßig bereits unmittelbar nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder direkt aus der betroffenen Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung haben – und somit unabhängig davon, ob ein grober Verstoß vorliegt.[800]
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