Rz. 496
Unterlassungsbeschlüsse werden durch Verhängung von Ordnungsgeld (zugunsten der Staatskasse[1150]) vollstreckt, § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 85 ArbGG Abs. 1 S. 3 ArbGG.[1151] Zu unterscheiden ist es vom Zwangsgeld zur Erzwingung von Handlungen. Das Ordnungsgeld wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung, nicht nur einmalig, verhängt.[1152]
Die Höhe des einzelnen Ordnungsgeldes beträgt an sich nach § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO bis zu 250.000 EUR. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 23 Abs. 3 BetrVG wird jedoch eine Beschränkung auf 10.000 EUR angenommen.[1153] Aus demselben Grund ist Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG).[1154]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen