Rz. 344
Wenn es an einer groben Pflichtverletzung mangelt, weil die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen noch ungeklärt sind, kann der Betriebsrat das Bestehen einer Verpflichtung des Arbeitgebers mit Hilfe eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, um im Wiederholungsfall nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen zu können.[813] Es sollte rechtzeitig ein entsprechender Hilfsantrag gestellt werden.
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