Rz. 603
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch kann sich ferner aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergeben. Dafür muss der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung form- und fristgemäß aus einem der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend genannten Gründe widersprochen haben und vom Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben worden sein. Ferner muss der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung geltend machen. Lehnt der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung trotz des Verlangens des Arbeitnehmers ab, so kann der Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung beim Arbeitsgericht geltend machen.[1333]
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