aa) Grober Verstoß
Rz. 339
Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber bereits einen groben Verstoß begangen hat. Die bloße Besorgnis, der Arbeitgeber werde gegen seine Pflichten grob verstoßen, reicht nicht aus.[804]
Rz. 340
Ein Pflichtverstoß ist nach ständiger BAG-Rechtsprechung grob, wenn er "objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend" ist.[805] Mit dieser Formel ist eine objektive und eine subjektive Komponente angesprochen. Die Schwere des Verstoßes muss für den Arbeitgeber erkennbar sein; ein Verschulden ist aber nicht nötig.[806]
Auch eine einmalige Pflichtverletzung kann einen groben Verstoß darstellen, wenn sie schwerwiegend ist.[807]
Ein grober Verstoß liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt.[808]
Auch leichtere Verstöße können bei Wiederholung zu einem groben Verstoß führen; ein grober Verstoß ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mehrmals erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats übergangen hat.[809]
Rz. 341
Der grobe Verstoß des Arbeitgebers muss einen kollektiven Tatbestand berühren. So scheiden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei individuellen Maßnahmen ohne kollektiven Bezug aus. Ein kollektiver Tatbestand liegt aber regelmäßig dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer berührt.[810]
bb) Globalantrag
Rz. 342
Unter diesem Stichwort werden Anträge erfasst, die zu weit gefasst sind, die also bspw. bei Unterlassungsanträgen auch Fallgestaltungen erfassen, die nicht betriebsverfassungswidrig sind. Ein Globalantrag, mit dem die Unterlassung einer bestimmten Handlung für viele denkbare Fallgestaltungen begehrt wird, ist nur dann begründet, wenn die Unterlassung für alle erfassten Fallgestaltungen verlangt werden kann. Ist die Voraussetzung auch nur teilweise nicht erfüllt, ist der Antrag im Ganzen als unbegründet abzuweisen,[811] soweit nicht dem Antrag selbst verschiedene Teilziele zu entnehmen sind.
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