Rz. 542

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann wie die Nichtzulassung der Revision eigenständig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, § 92a ArbGG. Sie hat Erfolg, wenn das LAG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, obwohl die Zulassungsvoraussetzungen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1–3 ArbGG) gegeben sind. Gibt das BAG der Beschwerde statt, wird das Beschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Hat das LAG den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, kann das BAG auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin den angefochtenen Beschluss aufheben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverweisen, § 92a S. 2 i.V.m. § 72a Abs. 7 ArbGG. Auf die Ausführungen zur sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils (§ 72b ArbGG) wird verwiesen (Rdn 139).

 

Rz. 543

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann von jedem Beteiligten eingelegt werden, der bei Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsmittelbefugt wäre.

 

Rz. 544

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss den Beschluss bezeichnen, der wegen der Nichtzulassung des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und ihre Begründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG unterzeichnet sein.

Hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Anforderungen gelten im Beschlussverfahren keine Besonderheiten gegenüber dem Urteilsverfahren, so dass auf die Ausführungen zur Nichtzulassungsbeschwerde im Revisionsverfahren verwiesen werden kann (siehe Rdn 166 ff.).

Wie im Urteilsverfahren kann die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, das LAG bei seiner Entscheidung von einer divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist, ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1–5 ZPO vorliegt oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist. Nach der Neuregelung im Anhörungsrügengesetz kann die Nichtzulassungsbeschwerde im weiteren Umfang als zuvor auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestützt werden. Es muss sich nicht mehr um eine Streitigkeit über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung handeln. Sämtliche betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Fragen kommen in Betracht. Verfahrensfehler können zur Begründung angeführt werden, wenn darin absolute Revisionsgründe i.S.v. § 547 ZPO liegen. Hinsichtlich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Divergenz des LAG gelten im Beschlussverfahren keine Besonderheiten gegenüber dem Urteilsverfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge