Rz. 413

Als typischer Sachverhalt kann angesehen werden, dass der Arbeitgeber immer wieder Einstellungen von Arbeitnehmern vornimmt, ohne die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten, sei es, dass er den Betriebsrat gar nicht informiert, sei es, dass er den Betriebsrat zwar informiert, aber die Einstellung trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vornimmt.

Hier muss sich der Betriebsrat nicht auf die fortwährende Einleitung von Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG verweisen lassen.

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