Rz. 502
Die "Ordnung des Betriebs" und "das Verhalten der Arbeitnehmer" darf der Arbeitgeber nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats regeln, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Gemeint ist damit aber nicht das Leistungsverhalten der Arbeitnehmer – als Teil der Arbeitsleistung –, sondern das sog. Ordnungsverhalten.
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