Rz. 640

Sind die Anhörungen zur Kündigung beim Betriebsrat eingegangen, muss schnellstens gehandelt werden. Dann sollte sofort im Rahmen einer außerordentlichen Betriebsratssitzung der Beschluss zur Beantragung der einstweiligen Verfügung und zur Beauftragung eines Anwalts getroffen werden und zugleich sollte die Angelegenheit dem Anwalt angekündigt und vorbereitet werden. Der Zeitdruck resultiert daraus, dass die vom Gericht zu erlassende einstweilige Verfügung spätestens am letzten Tag der einwöchigen Anhörungsfrist gem. § 102 BetrVG dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden muss, damit nicht, wie vorgekommen, in der mündlichen Verhandlung vor Gericht, die erst einen Tag nach Ablauf der Wochenfrist stattfindet, die Nachricht verkündet wird, dass die Kündigungen gerade übergeben worden seien. Dann hat sich das Verfahren erledigt. Ein Folgenbeseitigungsanspruch – hier etwa dahingehend, dass der Arbeitgeber die einstweilige Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse anbieten muss[1382] – hat in Rechtsprechung und Literatur keine Verbreitung gefunden.

[1382] Vgl. obiter dictum in LAG Rheinland-Pfalz 2.10.2014 – 3 TaBVGa 5/14, BeckRS 2015, 66363.

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