Rz. 656

Wird die Betriebsänderung ohne ausreichenden "Versuch" des Interessenausgleichs umgesetzt?
Befindet sich der Betrieb in einem LAG-Bezirk, in dem mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Betriebsänderung zu rechnen ist?
Welche Gründe sprechen gegen die Dringlichkeit einer Unterlassungsverfügung?
Welche Mittel der Glaubhaftmachung hinsichtlich der Information des Betriebsrats bzw. hinsichtlich des Stands der Interessenausgleichsverhandlungen liegen vor bzw. müssen noch gefertigt werden (z.B. eidesstattliche Versicherungen)?

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